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MIETRECHT/058: Baumängel - Mehrheitsbeschluß der Eigentümer gilt (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht, Januar 2008 - Berlin, 21. Januar 2008

Ressort: Mietrecht und Immobilien/Service/Recht

Bei Baumängeln gilt der Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft


Jena/Berlin (DAV). Die Eigentümergemeinschaft entscheidet darüber, welche Ansprüche bei einer mangelhaften Bauleistung durchgesetzt werden sollen. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann abweichende Wünsche bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht durchsetzen. Er muss den Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft hinnehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena vom 8. September 2006 (AZ: 9 W 225/06) hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte Baumaßnahmen durchführen lassen. Dazu schloss sie mit Bauträgern verschiedene Verträge ab. Am Ende der Arbeiten stellten die Eigentümer fest, dass die durchgeführten Bauarbeiten mangelhaft waren. Nachdem die Wohnungseigentümer dies der Baufirma mitgeteilt hatten, fasste die Eigentümerversammlung mehrheitlich den Beschluss, sich mit dem Bauträger zu einigen. Die Firma sollte die Mängel nicht ausbessern, sondern zum Ausgleich eine Geldsumme an die Gemeinschaft zahlen. Im Gegenzug wollte die Gemeinschaft auf alle weiteren Ansprüche verzichten. Ein Eigentümer wollte aber, dass die Mängel durch die Baufirma behoben werden und stimmte gegen den Vergleich mit dem Bauträger. Durch einen Antrag wollte er den Beschluss der Gemeinschaftsversammlung für ungültig erklären lassen.

Der Antrag blieb erfolglos. Die Richter des Oberlandesgerichts Jena waren der Ansicht, dass ein einzelner Eigentümer bei Baumängeln zwar für die Gemeinschaft Nachbesserung oder Preisminderung verlangen könne. Dies gehe aber nur solange, wie die Eigentümergemeinschaft noch nicht durch Mehrheitsentscheid darüber beschlossen habe, welche Gewährleistungsrechte sie durchsetzen wolle. Der Einzelne könne den anderen Eigentümern nicht aufzwingen, dass seine bevorzugten Rechte geltend gemacht werden. Dies folge daraus, dass der Bauträger den Vertrag nur gegenüber der gesamten Gemeinschaft einmal erfüllen kann. Er könne nicht doppelt vom einzelnen und der Gesamtheit der Eigentümer wegen der gleichen Baumängel in Anspruch genommen werden.

Der Wohnungseigentümer muss sich behaupten können und seine Rechte wahren. Wie das funktioniert, erklärt ein Anwalt oder eine Anwältin. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien nennt die Deutsche Anwaltsauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct./min). Oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltsauskunft.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 03/08 vom 21. Januar 2008
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht, Januar 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Januar 2008