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MIETRECHT/064: Schutz vor Wohnungsräumung nur im Ausnahmefall (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - 20. Februar 2008

Ressort: Mietrecht und Immobilien/Service/Recht

Wohnungsräumung wegen Zahlungsrückstand - Räumungsschutz nur im Ausnahmefall


Berlin (DAV). Wer seine Wohnung räumen muss, weil er die Miete nicht zahlt, kann nur in Ausnahmefällen mit einer Verlängerung des Räumungsschutzes rechnen. Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit und beruft sich auf einen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2007 (AZ: 65 T 65/07).

Ein Vermieter hatte einem Mieter wegen Mietrückständen fristlos gekündigt und ihn auf Räumung der Wohnung verklagt. Die Klage hatte Erfolg. In einem solchen Fall bestimmt das Gericht eine etwaige Räumungsfrist. Das auch dann, wenn wie hier der Mieter keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Das Amtsgericht hatte eine Räumungsfrist gewährt. Gegen diese legte der Vermieter umgehend Beschwerde ein und verwies darauf, dass der Mieter auch nach der Urteilsverkündung keine Nutzungsentschädigungen geleistet habe. Der Mieter argumentierte, dass noch weitere Familienmitglieder in der Wohnung lebten.

Das Landgericht Berlin gab dem Vermieter Recht und lehnte eine weitere Räumungsfrist ab. Eine weitere Frist sei nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich könne diese ohne Mietzahlungen nur in bestimmten Ausnahmefällen gewährt werden, die jedoch nicht vorlägen. Insbesondere habe der Mieter nicht darlegen können, dass er sich um eine neue Wohnung bemühe beziehungsweise nach Ablauf der Frist Aussicht darauf habe. Dies mache eine Räumungsfrist "objektiv sinnlos".

Bei der Durchsetzung seines Rechtes hilft dem Vermieter ein Anwalt oder eine Anwältin. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien findet man im Internet unter www.mietrecht.net und nennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct./Min.).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 08/08 vom 20. Februar 2008
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien,
Monat Februar 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Februar 2008