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MIETRECHT/079: Anspruch auf Mietkautionszahlung verjährt nach drei Jahren (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 20. Juni 2008

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Anspruch auf Mietkautionszahlung verjährt nach drei Jahren


Darmstadt/Berlin (DAV). Der Anspruch auf Zahlung der im Mietvertrag vereinbarten Mietkaution verjährt nach drei Jahren. Danach kann der Vermieter die Zahlung nicht mehr verlangen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. März 2007 (AZ: 4 O 529/06), wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

In dem Mietvertrag von August 2002 vereinbarten beide Seiten die Zahlung einer Mietkaution in Höhe von 13.050 Euro. Die Räumlichkeiten übernahmen die Mieter im September, ohne die Kaution zu bezahlen. Der Vermieter verlangte im Jahre 2006 die Zahlung und zog vor Gericht.

Dort unterlag er. Der Anspruch auf eine Mietkaution verjähre wie andere zivilrechtliche Ansprüche nach drei Jahren, so das Gericht. Die Frist beginne am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei, hier also am 31. Dezember 2002. Nach Ablauf von drei Jahren verjähre der Anspruch und könne nicht mehr geltend gemacht werden, hier also Ende 2005. Die Ansicht des Vermieters, wonach die Verjährungsfrist der drei Jahre erst dann beginnt, wenn er den Anspruch auf Zahlung geltend mache, könne nicht greifen. Aus dem Mietvertrag ergebe sich, dass die Kaution vor Bezug der Räumlichkeiten fällig werde. Somit hatte seine Klage keinen Erfolg.

Die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des DAV weisen darauf hin, dass unter bestimmten Umständen ein Anspruch dann nicht verjährt, wenn der Vermieter ihn nachweisbar geltend macht. In jedem Fall hätte er die Zahlung früher verlangen müssen. Über die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag sollte man sich informieren lassen. Mietrechtsexperten findet man unter www.mietrecht.net.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 21/08 vom 20. Juni 2008
Pressedienst der Arbeitsgemeineschaft Mietrecht und Immobilien
im Deutschen Anwaltverein, Monat Juni
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Juni 2008