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MIETRECHT/163: Mieter für Abbrechen des Schlüssels nicht verantwortlich (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien - Berlin, 10. Mai 2010

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Mieter für Abbrechen des Schlüssels nicht verantwortlich


Halle (Saale)/Berlin (DAV). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Schlüssel aufgrund von Materialermüdung abbrechen. Vom Mieter kann der Vermieter daher keinen Schadensersatz verlangen. Der Mieter muss auch nicht selbst nachweisen, dass er schuldlos gehandelt hat. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Halle/Saale vom 17. März 2009 (AZ: 93 C 4044/08) wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Dem Mieter brach der Briefkastenschlüssel ab. Der Vermieter sah darin einen Verstoß gegen die Obhutspflichten des Mieters und verlangte von ihm den Ersatz der entstandenen Kosten.

Der Vermieter scheiterte vor Gericht. Es gäbe zwar eine Sorgfaltspflicht des Mieters, auch mit dem Schlüssel pfleglich umzugehen. Hier sei aber nicht erkennbar, dass er dagegen verstoßen habe. Üblicherweise brächen Mieter nicht die Schlüssel ab, sondern die Schlüssel würden einfach wegen Materialermüdung abbrechen. Ein Mieter müsse sich deshalb auch nicht dafür rechtfertigen. Es bleibe dem Vermieter überlassen, die Schuld des Mieters nachzuweisen.

Die DAV-Miet- und Immobilienrechtler weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei einem Verlust des Schlüssels der Mieter durchaus die Kosten für einen Ersatz der Schließanlage tragen müsste.

Informationen: www.mietrecht.net


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 18/10 vom 10. Mai 2010
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des DAV
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Mai 2010