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MIETRECHT/185: Holzofen beeinträchtigt Nachbarn nicht (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien, Januar 2011 - Berlin, 24. Januar 2011

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht


Holzofen beeinträchtigt Nachbarn nicht

Koblenz/Berlin (DAV). In der kalten Jahreszeit freut sich, wer einen Holzofen hat. Ärger gibt's dann, wenn sich der Nachbar darüber beschwert. Grund genug für die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV), auf die Rechtslage und ein aktuelles Urteil hinzuweisen: Entspricht ein installierter Holzofen den gesetzlichen Anforderungen und erfolgt auch die Nutzung rechtmäßig, hat der Nachbar die von dem Ofen ausgehenden Belästigungen hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 24. März 2010 (AZ: 1 A 10876/09.OVG).

Der Betroffene richtete einen Holzofen mit Glastür in seinem Wohnzimmer ein und brachte ein Edelstahlrohr als Schornstein an der Hauswand an. Der Bezirksschornsteinfeger bestätigte die Vereinbarkeit der Anlage mit den einschlägigen Vorschriften. Der Kläger, Eigentümer eines circa fünf Meter entfernten Wohnhausgrundstücks, forderte die Behörde zur Stilllegung des Ofens auf. Die in die Räume seines Hauses eindringenden Abgase führten zu Rauchbelästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Die Richter sahen das anders. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Betrieb des Ofens. Den Immissionsvorschriften für Feuerungsanlagen liege die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, bei ihrer Einhaltung seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen - auch nicht für die Nachbarschaft - zu erwarten. Es sei hier auch kein atypischer Fall gegeben, der ausnahmsweise ein behördliches Einschreiten trotz Beachtung der rechtlichen Vorgaben für die Anlage gebiete. Für die Bauweise seines Anwesens, die das Eindringen der Abgase ermögliche, sei vielmehr der Kläger selbst verantwortlich. Schließlich dürfe der seiner Bestimmung nach geschlossen zu nutzende Ofen auch täglich genutzt werden.

Informationen: www.mietrecht.net


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 2/11 vom 24. Januar 2011
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien - Januar 2011
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 27. Januar 2011