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MIETRECHT/188: Auf den Hund gekommen - Haustierhaltung in Mietverträgen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der AG Mietrecht und Immobilien, Januar 2011 - Berlin, 31. Januar 2011

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Auf den Hund gekommen


Köln/Berlin (DAV). Sieht der Mietvertrag vor, dass Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen, kann dieser fordern, dass ein Hund, der ohne vorherige Erlaubnis angeschafft wurde, wieder abgeschafft wird. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter zuvor anderen Mietern die Hundehaltung erlaubt hat. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Köln vom 18. März 2010 (AZ: 6 S 269/09).

Der Mieter schaffte sich einen Hund an, ohne zuvor die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Sein Mietvertrag sah die Haltung einer Katze oder eines Hundes nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters vor, die Haltung von Kleintieren war im üblichen Umfang gestattet. In der Wohnanlage waren bereits einige Hunde vorhanden. Trotzdem verlangte der Vermieter die Abschaffung des Hundes.

Die Richter in erster und zweiter Instanz gaben dem Vermieter Recht. Der Vermieter sei in seiner Entscheidung völlig frei, auch dann, wenn er anderen Mietern vorher die Erlaubnis gegeben habe, so die Richter. Der Mieter, der geklagt hatte, habe kein Recht auf Gleichbehandlung. Daraus resultiere, dass er auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Tierhaltung habe. Die Richter führten aus, gerade wenn schon einige Tiere gehalten würden, könne es durch ein weiteres Tier zu Problemen oder Streitigkeiten unter den Mietern kommen. Eine solche "Selbstbindung" des Vermieters könne daher nicht verlangt werden.

Informationen: www.mietrecht.net


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 5/11 vom 31. Januar 2011
Pressedienst der AG Mietrecht und Immobilien - Januar 2011
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Februar 2011