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MIETRECHT/222: Verhandelt Makler mit falschen Verkäuferangaben, haftet der Verkäufer (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien - Berlin, 28. September 2011

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Führt Makler Verkaufsverhandlungen mit falschen Angaben des Verkäufers, haftet der Verkäufer


Stuttgart/Berlin (DAV). Führt ein Makler für den Verkäufer einer Immobilie die Verkaufsverhandlungen und macht unrichtige Angaben, trägt der Verkäufer hierfür die Verantwortung. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2011 (AZ: 13 U 148/10).

Ein Makler vermittelte im Auftrag des Eigentümers ein Einfamilienhaus. Er führte die Verkaufsgespräche. Bei einer Besichtigung sah der spätere Käufer im Keller ein morsches Regal und eine Wasserpumpe. Er fragte nach auftretender Feuchtigkeit. Eine Mitarbeiterin des Maklerbüros erklärte, dass in der Vergangenheit zwar Druckwasser aufgetreten, dieses Problem jedoch aufgrund der durchgeführten Straßenbauarbeiten behoben sei.

Der später abgeschlossene Kaufvertrag schloss die Gewährleistung für Mängel aus. Als es nach dem Kauf zu einem Schaden mit Druckwasser kam, minderte der Käufer den Kaufpreis um 3.200 Euro.

Das Gericht gab ihm recht. Der Makler habe den Käufer arglistig getäuscht. Arglistig handele, wer Erklärungen abgebe, obwohl er wisse, dass sie unrichtig seien. Ein Verkäufer handele bereits dann arglistig, wenn er bei Fragen, die für den Kaufentschluss maßgebliche Bedeutung hätten, ohne Grundlage ins Blaue hinein unrichtige Angaben mache. Dies habe der Makler bzw. seine Mitarbeiterin getan. Er hätte die Aussage des Verkäufers, dass sich das Druckwasserproblem gelöst habe, nicht ohne Weiteres hinnehmen dürfen, so die Richter. Vielmehr hätte der Makler die Aussage mindestens kritisch hinterfragen müssen. Da die Maklerfirma über die reinen Maklerdienste auch die Verkaufsverhandlungen geführt habe, sei sie auch als sogenannte Verhandlungsgehilfin des Verkäufers tätig gewesen. Daraus folge, dass der Verkäufer für das Verhalten seines Maklers die Verantwortung trage.

Informationen: www.mietrecht.net


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 39/11 vom 28. September 2011
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. September 2011