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MIETRECHT/260: Zur BGH-Entscheidung - Vermieter muss Untervermietung in vielen Fällen zustimmen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 10. Juni 2014

Ressort: Ratgeber/Service/Mietrecht

Zur BGH-Entscheidung: Vermieter muss Untervermietung in vielen Fällen zustimmen



Berlin (DAV). Wenn Mieter Wohnraum untervermieten möchten, müssen Sie immer die Erlaubnis des Vermieters einholen. Allerdings muss der Vermieter in vielen Fällen zustimmen, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Tut er dies nicht, kann ihm eine Klage auf Schadensersatz drohen, wie sie am morgigen Mittwoch, dem 11. Juni 2014, vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wird.

Der BGH befasst sich am Mittwoch mit der Schadensersatzpflicht eines Vermieters, der den Mietern einer Wohnung die Untervermietung zweier Zimmer untersagt hatte (AZ: VIII ZR 349/13). Die Mieter hatten sich aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten und verlangen nun entgangene Untermiete in Höhe von mehr als 7.000 Euro.

Die Deutsche Anwaltauskunft informiert hierzu: Wenn Mieter ihre Wohnung ganz oder teilweise untervermieten möchten, brauchen sie grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters. Geht es dabei allerdings um eine teilweise Vermietung (z. B. einzelne Zimmer), ist der Vermieter laut õ 553 Abs. 1 BGB unter bestimmten Umständen zur Zustimmung verpflichtet: immer dann, wenn der Mieter ein "erhebliches Interesse" an der Untervermietung vorweisen kann.

"Die Rechtsprechung ist bei der Bewertung dessen, was ein ?erhebliches Interesse? ist, sehr großzügig", sagt Rechtsanwalt Norbert Schönleber vom Deutschen Anwaltverein (DAV). "Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel sein, dass der Mieter sich die Wohnung alleine nicht mehr leisten kann oder mit seinem Partner zusammenziehen will", so Schönleber. Wichtig sei, dass das berechtigte Interesse für die Untervermietung erst nach Abschluss des Hauptmietvertrages entstanden ist.

Lehnt der Vermieter die Untervermietung unberechtigterweise ab, kann das eine fristlose Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter rechtfertigen. Inwieweit darüber hinaus für den Mieter ein Schadensersatzanspruch entsteht, wird die Entscheidung des BGH am Mittwoch zeigen.

Lesen Sie mehr zum Thema:
http://anwaltauskunft.de/magazin/wohnen/mieten/545/untervermietung-die-wichtigsten-rechtlichen-fragen/

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins: www.anwaltauskunft.de.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 29/14 vom 10. Juni 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Juni 2014