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MIETRECHT/280: Der Vermieter darf nur nicht zugewiesene Räume entrümpeln (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin, 27. Februar 2015

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Der Vermieter darf nur nicht zugewiesene Räume entrümpeln


Berlin/Berlin (DAV). Ein Vermieter, der rechtlich korrekt vorgehen will, muss manchmal viel Geduld aufbringen. Auch wenn die Miete nicht gezahlt wird oder sogar eine Kündigung des Mietvertrages wirksam ausgesprochen werden kann, darf der Vermieter nicht selbst tätig werden. Sollte er selbst die Wohnung räumen oder den Mieter sogar den Zutritt zu den Mieträumen verwehren, kann dies eine sogenannte verbotene Eigenmacht darstellen. In diesem Fall kann sogar ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter geltend gemacht werden, wenn dieser die Gegenstände des Mieters beseitigt oder beschädigt. Dieser Schutz des Mieters hat aber auch seine Grenzen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 19. November 2014 (AZ: 9 C 303/13) macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.

In dem Verfahren verlangten die Mieter Schadensersatz von dem Vermieter. Der Vermieter hatte zuvor Gegenstände aus einem Kellerraum entfernt und entsorgt. Hierbei waren sich die Parteien darüber uneins, ob der Kellerraum berechtigterweise genutzt wurde. In jedem Fall erfolgte eine Zuweisung des Kellerraums nicht durch den Mietvertrag oder den Vermieter persönlich. Die Mieter beriefen sich jedoch auf eine Erlaubnis des Hausmeisters, ihre Gegenstände in dem Kellerraum unterzustellen.

Dies reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Vielmehr darf der Vermieter Kellerräume, die gerade keinem Mieter zugewiesen sind und auch sonst in keiner Weise gekennzeichnet sind, öffnen und ausräumen. Auch ist der Vermieter in einem solchen Fall nach Ansicht des Richters nicht verpflichtet, die Gegenstände einzulagern und zu verwahren. Denn eine besondere Obhutspflicht besteht für einen Vermieter nur an den Gegenständen des Mieters. Hier konnte und musste der Vermieter aber gerade nicht erkennen, dass es sich - wie behauptet - um Gegenstände des Mieters handelt. Er durfte diese also auch entsorgen und musste keine Lagerung auf seine Kosten vornehmen.

Das Gericht stärkt damit die Rechte des Vermieters. Sofern der Mieter eine Lagerfläche in Beschlag nimmt, die ihm nicht ausdrücklich zugewiesen wurde, muss er zumindest kenntlich machen, dass es sich um seine Gegenstände handelt. Andernfalls riskiert er, dass seine Sachen vom Vermieter berechtigterweise und ohne Entschädigung entsorgt werden.

Informationen: www.mietrecht.net

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 08/15 vom 27. Februar 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. März 2015

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