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MIETRECHT/294: Beschimpfung des Mieters - wann ist das Maß voll? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 26. August 2015

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Beschimpfung des Mieters - wann ist das Maß voll?


München/Berlin (DAV). Wenn der Mieter sich schlecht benimmt, bleibt dem Vermieter oftmals dennoch keine Möglichkeit, sich aus dem Mietvertrag zu lösen. Grund ist das hohe Schutzbedürfnis des Mieters an seinem Lebensraum. Im Vergleich dazu ist die Beeinträchtigung des Vermieters meist gering. Um hier eine Kündigung aussprechen zu können, wird der Vermieter in der Regel zunächst eine Abmahnung erteilen und die Beendigung des Mietvertrages im Wiederholungsfalle in Aussicht stellen müssen. Zum anderen wird das Gericht eine Abwägung vornehmen, ob der Vertragsverstoß so schwer ist, dass ein Festhalten am Vertrag dem Vermieter nicht mehr zuzumuten ist. Es muss also ein erheblicher Verstoß vorliegen. Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) zeigt anhand einer Entscheidung des Amtsgericht München vom 13. Januar 2015 (AZ: 433 C 13417/14) wann der Vermieter ein Fehlverhalten des Mieters nicht mehr hinnehmen muss.

In der Entscheidung hatte der Mieter seinen Vermieter als "fette Kaugummidrecksau" und "Dreckige Schweinedrecksau" bezeichnet. Die Beschimpfungen erklärte der Mieter ohne erkennbaren Anlass und ging mit erhobenen Händen drohend auf den Vermieter zu. Der Vermieter kündigte daraufhin den Mietvertrag.

Zu Recht, so das Gericht. Die bedrohenden Beleidigungen sind ein so gravierender Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten, dass sie den Ausspruch der Kündigung rechtfertigen.

Die Erklärung des Mieters, diese Beschimpfungen seien nicht bewusst durch ihn gesteuert und vielmehr krankhaft und auf einen Tumor zurückzuführen, hätte grundsätzlich sein Verhalten entschuldigen können. Der entsprechende Vortrag, insbesondere die Vorlage von Belegen erfolgte jedoch zu spät, sodass die Richter diesen Einwand nicht mehr berücksichtigen konnten. Der Mieter musste räumen.

Informationen:
www.mietrecht.net

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Quelle:
Pressemitteilung MietR 22/15 vom 26. August 2015
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen
Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. August 2015

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