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MIETRECHT/303: Kündigung des Mietvertrages auch bei regelmäßigen Zahlungen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 20. Januar 2016

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Kündigung des Mietvertrages auch bei regelmäßigen Zahlungen


Berlin (DAV). Rückstände des Mieters können je nach Dauer und Höhe eine ordentliche, oder sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen, so sagt es das Gesetz. Hierbei muss es sich aber um Rückstände der eigentlichen Miete handeln, auch dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Hat der Mieter also nichts zu befürchten, solange er nur sicherstellt, dass jeden Monat die Nettomiete bei dem Vermieter ankommt? Diese Frage musste das Landgericht Berlin beantworten, über dessen Entscheidung vom 3. Februar 2015 (AZ: 63 S 230/14) die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

In dem Fall hatte ein Vermieter das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Als Grund für die Kündigung nannte er Rückstände, die aus einem bereits abgeschlossenen Verfahren noch vom Mieter zu zahlen seien. In dem zuvor geführten Rechtsstreit wurde der Mieter vom Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch genommen, da dieser Feuchtigkeit und Schimmel in der Wohnung durch sein Verhalten verursacht hatte. Die Kosten für die Beseitigung des Schimmels waren nach dem durchgeführten Verfahren von dem Mieter zu ersetzen, und er hatte auch die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Nach der Auffassung des Gerichts verletzt der Mieter eine Pflicht, wenn er diese gerichtlich festgesetzten Kosten nicht ausgleicht. Auch wenn es sich hierbei nicht um rückständige laufende Miete oder Nebenkostennachzahlungen handelt, sondern diese aus Schadensersatzansprüchen des Klägers resultieren. Es handelt sich dennoch bei der Weigerung der Zahlung um eine Pflichtverletzung. Und auch diese Vertragsverletzung kann einen Grund darstellen, der zumindest zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Erforderlich ist hierbei aber ein Verschulden des Mieters, welches das Landgericht im zu entscheidenden Fall nicht annehmen konnte. Der Mieter hatte durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung belegt, dass ihm keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um die Schuld zu tilgen. Es machte in diesem Zusammenhang nach der Auffassung des Gerichts also einen maßgeblichen Unterschied, ob der Mieter seine Rückstände nicht zahlen kann oder nicht zahlen will. Denn nur im letzteren Fall kann eine ordentliche Kündigung gegen den Mieter Erfolg haben.

Informationen:
www.mietrecht.net

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Quelle:
Pressemitteilung MietR 03/16 vom 20. Januar 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 21. Januar 2016

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