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ÖFFENTLICHES RECHT/047: Verwertung eines Abschleppautos eindeutig ankündigen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 9. Oktober 2008

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Verwertung eines abgeschleppten Autos nur nach eindeutiger Ankündigung zulässig


Aachen/Berlin (DAV). Behörden müssen ihre Bescheide eindeutig formulieren. Sie sind verpflichtet, konkret darzulegen, mit welchen Folgen ein Betroffener zu rechnen hat. So muss klar erkennbar sein, dass einem abgeschleppten Auto die Verwertung droht, wenn der Halter es nicht rechtzeitig abholt. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen am 23. Mai 2008 (AZ: 6 L 194/08) entschieden, auf das die Deutsche Anwaltauskunft hinweist.

Das Auto des Klägers war in Aachen abgeschleppt und auf dem Hof der Abschleppfirma abgestellt worden. Den Wagen holte der Antragsteller zunächst nicht ab. Durch einen Bescheid wurde er aufgefordert, die Abschlepp- und Sicherstellungskosten zu zahlen. In dem Bescheid wurde weiter ausgeführt: "Es wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens gesetzt, falls noch nicht geschehen. Sollte dies nicht bis zum vorher genannten Zeitpunkt geschehen, werde ich das Fahrzeug gemäß Paragraph 45 Abs. 1 Nr. 5 Polizeigesetz verwerten lassen."

Nach Auffassung des Gerichts ist diesem Hinweis nicht zu entnehmen, dass dem Antragsteller die Verwertung seines Wagens droht, wenn er ihn nicht rechtzeitig abholt. Der Adressat eines Bescheides müsse erkennen können, was von ihm gefordert werde. Hier sei das nicht der Fall. Der Antragsgegner spreche davon, dass "dies.... geschehen" solle. Im Kontext dieses Bescheides erwecke diese Formulierung den Eindruck, dass es dem Antragssteller dabei um die Zahlung der Abschlepp- und Sicherstellungskosten gehe, die innerhalb der genannten Frist erfolgen solle. Auch weist die Behörde noch mal am Ende des Bescheides darauf hin, dass der Gesamtbetrag innerhalb von zwei Wochen zu überweisen sei. Eine an den Betroffenen einen Tag nach erlassen des Bescheides ergangene Aufforderung der Behörde, das Fahrzeug binnen einer Frist von zwei Wochen abzuholen, sei in den Akten nicht enthalten.

Die Deutsche Anwaltauskunft weist darauf hin, dass in dem Fall somit der Betroffene sein Auto immer noch abholen kann, wenn er rechtzeitig den Betrag überwiesen hat. Dieser Fall zeigt deutlich, dass man seitens der Behörden nicht alles hinnehmen muss. Dabei helfen Anwältinnen und Anwälte. Diese findet man unter www.anwaltauskunft.de und unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 53/08 vom 9. Oktober 2008
Tipps des Monats Oktober 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. Oktober 2008