Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

ÖFFENTLICHES RECHT/075: Gemeinsame Grabeinfassung für zwei Einzelgräber zulässig (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 30. August 2010

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Gemeinsame Grabeinfassung für zwei Einzelgräber zulässig


Koblenz/Berlin (DAV). Die gemeinsame Einfassung von zwei nebeneinander liegenden Einzelgräbern kann auch dann zulässig sein, wenn die Friedhofsatzung Doppelgräber ausschließt. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2010 (AZ: 7 A 10471/10.OVG) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Die Eltern der Kläger, die bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen waren, wurden am selben Tag in zwei nebeneinander gelegenen Einzelgräbern bestattet. Die Kläger beantragten, die beiden Gräber durch eine gemeinsame Grabeinfassung verbinden zu dürfen. Die Gemeinde lehnte dies ab, da ihre Friedhofsatzung Doppelgräber ausschließe und Ausnahmen vermieden werden sollten.

Der daraufhin erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Den Klägern sei die gemeinsame Grabeinfassung zu erlauben. Dabei könne offen bleiben, ob der Ausschluss von Doppelgräbern in der Friedhofsatzung überhaupt wirksam sei. Durch eine gemeinsame Grabeinfassung würden die beiden Einzelgräber rechtlich nicht zu einem Doppelgrab. Es widerspreche auch nicht der Würde des Friedhofs, wenn der äußere Eindruck eines Doppelgrabes entstehe.

Das OVG wies die Berufung der Gemeinde zurück. Die von der Gemeinde geltend gemachten Bedenken seien unbegründet. Insbesondere gehe von der Zulassung der gemeinsamen Grabeinfassung keine negative Vorbildfunktion für andere Fälle aus. Der Fall der Kläger, in dem zwei Lebenspartner gleichzeitig versterben und in benachbarten Einzelgräbern bestattet worden seien, weise einmalige Züge auf. Es sei daher auch nicht zu befürchten, dass die in der Friedhofsatzung niedergelegte Grundsatzentscheidung gegen Doppelgräber durch das Auftreten ähnlich gelagerter Fälle in Zukunft unterlaufen werde.

Informationen: www.anwaltauskunft.de


*


Quelle:
Pressemitteilung Nr. 38/10 vom 30. August 2010
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - September 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 1. September 2010