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ÖFFENTLICHES RECHT/107: Unterschiedliche Klassenzusammensetzung - keine Diskriminierung? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 19. Dezember 2013

Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht

Unterschiedliche Klassenzusammensetzung mit deutschen und nichtdeutschen Schülern keine Diskriminierung?



Berlin (DAV). Die Schule entscheidet über die Bildung von Klassen und die Zuweisung einzelner Schüler zu bestimmten Klassen. Bei diesen Maßnahmen hat sie einen weiten Gestaltungsspielraum. Das Berliner Verwaltungsgericht entschied jetzt: Schüler haben keinen Anspruch darauf, dass ihre Klasse nur einen bestimmten Anteil von Mitschülern nichtdeutscher Herkunft aufweist (Urteile vom 26. September 2013; AZ: VG 3 K 269.12, VG 3 K 270.12 und VG 3 K 271.12).

Drei Schüler mit Migrationshintergrund besuchten gemeinsam die siebte Klasse eines Gymnasiums. Es handelte sich um ein Probejahr, das alle drei wegen mangelhafter Leistungen nicht bestanden. Die drei Schüler wechselten an eine integrierte Sekundarschule. Stellvertretend für sie klagten die Eltern. Ziel ihrer Klage war die Feststellung, dass das Nichtbestehen des Probejahres rechtswidrig sei. Die Zusammensetzung ihrer Klasse sei diskriminierend gewesen: Während der Anteil der Schüler nichtdeutscher Herkunft in ihrer Klasse bei 63 Prozent gelegen habe, seien es in einer Parallelklasse - von insgesamt acht - lediglich 13 Prozent gewesen. Deswegen hätten die Schüler trotz der mangelhaften Noten versetzt werden müssen.

Das Gericht sah jedoch keine Diskriminierung. In der Tat seien deutsche Schulen verpflichtet, deutsche und nichtdeutsche Schüler gemeinsam zu unterrichten. Das heiße aber nicht, dass eine Schule mit einem hohen Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund diese gleichmäßig auf alle Klassen verteilen müsse. Die Schulen hätten einen Entscheidungsspielraum, der eine Vielzahl sachlicher Kriterien zulasse. Im vorliegenden Fall lasse sich nicht belegen, dass die Klassenzusammensetzung eine diskriminierende Situation geschaffen hätte - sie also der Grund sei, warum die betroffenen Schüler nicht die erforderlichen schulischen Leistungen erbracht hätten. Selbst dann hätte man jedoch nicht anders entscheiden dürfen, als die Schüler nicht zu versetzen. Die Richter verwiesen darauf, dass in einer Klasse mit vergleichbar hohem Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund lediglich ein Schüler das Probejahr nicht bestanden habe. In einer anderen Klasse mit nur 13 Prozent nichtdeutscher Schüler seien dagegen fünf Schüler betroffen gewesen.

"Die unparitätische Zusammensetzung der Klassen verhindert Chancengleichheit für deutsche und nichtdeutsche Schüler", erklärt Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht. Zwar könne, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden habe, aus der Zusammensetzung der Klasse nicht ohne weiteres auf die Rechtswidrigkeit von Prüfungsentscheidungen geschlossen werden. Eine unausgewogene Zusammensetzung von Klassen biete aber Nährboden für Chancenungleichheit - und sollte schon deshalb nicht im Interesse der Schule sein, weil andernfalls der Verdacht einer Diskriminierung entstehe.

Informationen: www.dav-asylrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Ausl 5/13 vom 19. Dezember 2013
Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Januar 2014