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ÖFFENTLICHES RECHT/109: An Diabetes erkranktes Kind darf weiter Grundschule besuchen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Berlin, 28. Januar 2014

Ressort: Ratgeber/Service/Schulrecht

An Diabetes erkranktes Kind darf weiter Grundschule besuchen



Magdeburg/Berlin (DAV). Ein an Diabetes erkranktes Kind darf weiter eine staatliche Grundschule besuchen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt am 25. November 2013 (AZ: 3 M 337/13), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Ein an Diabetes Mellitus Typ I erkranktes Kind ging in die erste Klasse einer staatlichen Grundschule. Zum Beginn des zweiten Schuljahres verfügte das Landesschulamt gegen den Willen des sorgeberechtigten Vaters, dass das Kind eine Förderschule für körperbehinderte Kinder besuchen müsse. Zur Begründung führte das Landesschulamt aus, dass mit dem an der Grundschule derzeit vorhandenen pädagogischen Personal die erforderliche Betreuung des Kindes nicht mehr gewährleistet werden könne. Außerdem gebe es an der Grundschule noch andere Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf.

Das Gericht in Magdeburg entschied, dass das Kind weiter die staatliche Grundschule besuchen darf. Nach Auffassung der Richter ist nach dem Schulgesetz vorrangig zu prüfen, ob Kinder mit Behinderungen integrativ eine staatliche Schule besuchen könnten, wenn die Eltern dies wünschten. Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Förderschule stelle dann eine Benachteiligung dar, wenn seine Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne besonderen Aufwand möglich wäre. Gleiches gelte, wenn die Förderschulüberweisung erfolgt, obwohl der Besuch der Regelschule durch einen vertretbaren Einsatz sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der vergleichsweise geringen körperlichen Einschränkungen des Kindes nicht ersichtlich, warum nicht durch eine zumutbare Unterstützung aller Ebenen der Landesschulverwaltung dem Kind die Möglichkeit eines Besuchs der Grundschule eröffnet werden könne. Zudem unterstütze zum Beispiel ein privater Pflegedienst die Blutzuckermessungen während der Schulzeit.

Lesen Sie mehr zum Thema: www.anwaltauskunft.de.

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 08/14 vom 28. Januar 2014
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Januar 2014