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SOZIALRECHT/030: Krankenkasse - Keine Anrechnung nach Trennung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps Monat Februar 2007

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

Einkommen von Ehegatten nach Trennung unerheblich


Berlin (DAV). Personen, die freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen sich bei der Beitragsberechnung nicht das Einkommen ihres Ehepartners anrechnen lassen, von dem sie getrennt leben. Dies hat das Sozialgericht Berlin in seinem Urteil vom 17. Oktober 2006 (Aktenzeichen: S 81 KR 718/05) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Der verheiratete Kläger ist freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Von seiner Ehefrau lebt er getrennt. Gleichwohl errechnete die Krankenkasse seine Monatsbeiträge auf Grundlage seines eigenen Einkommens und zusätzlich der Hälfte des Einkommens der Ehefrau. Dies sah die Satzung der Krankenkasse so vor. Insgesamt sollte er rund 230 EUR im Monat zahlen.

Dieser Beitragsbescheid ist rechtswidrig, entschied das Sozialgericht. Das Bundessozialgericht habe bereits zur Reichsversicherungsordnung entschieden, dass die Krankenkassen Versicherte, die von ihrem Ehepartner getrennt leben anders behandeln müsse, als solche die in einer intakten Ehe zusammenleben. Die getrennt lebenden hätten nämlich in der Regel weniger Geld zur Verfügung. Dies folge bereits aus den Kosten der doppelten Haushaltsführung. Einbeziehen bei der Beitragsberechnung könne man allenfalls Unterhaltsleistungen. Diese hatte der Kläger aber nicht von seiner Ehefrau erhalten.

Bei Problemen mit der Krankenkasse hilft ein Anwalt. Nicht zur sozialrechtlich spezialisierte Rechtsanwälte benennt die Deutsche Anwaltauskunft über die Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 EUR pro Minute). Dort kann man auch direkt nach Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im DAV fragen. Eine weitere Möglichkeit besteht im Internet unter www.anwaltauskunft.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 12/07 vom 9. Februar 2007
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat Februar 2007
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 13. Februar 2007