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SOZIALRECHT/034: Kritik an eingeschränkter Berufungsmöglichkeit (SoVD)


Sozialverband Deutschland - 21. Februar 2008

SoVD kritisiert eingeschränkte Berufungsmöglichkeit bei Sozialgerichtsklagen


Anlässlich der heutigen Verabschiedung des Sozialgerichtsänderungsgesetzes durch den Bundestag erklärt SoVD-Vizepräsidentin Marianne Saarholz:

Der SoVD kritisiert, dass bei Klagen an Sozialgerichten eine Berufung künftig nur noch ab einem Streitwert von 750 Euro möglich ist. Das wird vor allem Hartz IV-Empfänger treffen, da es bei diesen Verfahren oft um relativ niedrige Summen geht, die aber für den Einzelnen von großer Bedeutung sind.

Mit dem Sozialgerichts- und Arbeitsgerichtsänderungsgesetz, das heute vom Bundestag verabschiedet wird, wird der Schwellenwert von derzeit 500 auf 750 Euro hochgesetzt. Damit wird der Rechtsschutz vor den Sozialgerichten ausgerechnet für die Menschen ausgehöhlt, die auf Sozialleistungen existentiell angewiesen sind. Bei einem Streitwert unter 750 Euro ist es künftig nicht mehr möglich, eine Entscheidung der ersten Instanz vor dem Landessozialgericht überprüfen zu lassen. Davon ausgenommen sind grundsätzliche Fragen.

Es ist ein falsches Signal, dass die Entlastung der Sozialgerichte in diesem Punkt den Rechtsschutz der Kläger beschneidet.

Die Große Koalition geht mit dieser Entscheidung über das mehrheitliche Votum der Sachverständigen in der Anhörung hinweg, die vor einer zu hohen Hürde gewarnt hatten. Es ist außerdem unverständlich, dass nun für Sozialgerichtsverfahren ein höherer Schwellenwert gilt als für zivilrechtliche Verfahren. Hier liegt der Schwellenwert bei 600 Euro.

Positiv anzumerken bleibt, dass sich CDU und SPD bei den parlamentarischen Beratungen klar gegen die vom Bundesrat vorgeschlagene Zusammenlegung von Sozial- und Verwaltungsgerichten ausgesprochen haben.

V.i.S.d.P.: Dorothee Winden


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 9/2008, 21. Februar 2008
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Februar 2008