Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

STRAFRECHT/310: Sicherstellung in internationalen Strafverfahren (BMJ)


Bundesministerium der Justiz - Berlin, 8. August 2007

Sicherstellung in internationalen Strafverfahren wird erleichtert


Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes verabschiedet, das die Sicherstellung von Gegenständen im Rahmen von grenzüberschreitenden Strafverfahren vereinfacht und beschleunigt.

Mit einer Sicherstellung werden Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen oder eingezogen werden könnten, bis zum Abschluss des Strafverfahrens vor Vernichtung oder Veräußerung gesichert. Entsprechende Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können die Strafverfolgungsbehörden künftig bei bestimmten Delikten ohne weitere Formalitäten anerkennen und schneller vollstrecken.

"Eine effektive Strafverfolgung in Europa darf nicht vor nationalen Grenzen Halt machen. Gerade bei der Sicherstellung spielt der Faktor Zeit eine wichtige Rolle, deshalb ist es ein großer Fortschritt, wenn die Strafverfolgungsbehörden von Prüfungsaufwand entlastet werden und über Rechtshilfeersuchen aus Europa schneller entscheiden können – nach Möglichkeit binnen 24 Stunden. Straftäter werden es schwerer haben, Beweisgegenstände und Vermögen jenseits der Grenzen zu verbergen", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Beispiel:

Die Staatsanwaltschaft in Paris ermittelt gegen eine Person in München wegen des Verdachts der Korruption. Um Schriftstücke zu sichern, die Geldzahlungen belegen, übermittelt sie zusammen mit einem Formular den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss eines französischen Richters an die Staatsanwaltschaft München. Gleichzeitig ordnet der Richter an, ein Auto sicherzustellen, das sich der Beschuldigte mit Geld aus der Tat gekauft hat. Die Staatsanwaltschaft München leitet in Zusammenarbeit mit der Polizei unverzüglich die Durchsuchung der Räume des Beschuldigten ein und beschlagnahmt die gesuchten Dokumente und das Auto. Weil Korruptionsdelikte zu den in dem neuen Gesetz aufgeführten Straftaten gehören, braucht die Staatsanwaltschaft München nicht mehr zu prüfen, ob der zugrunde liegende Sachverhalt auch nach deutschem Recht strafbar wäre. Dies war bisher im internationalen Rechtshilfeverkehr üblich.

Das heute beschlossene Gesetz setzt den Rahmenbeschluss des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union in nationales Recht um.


*


Quelle:
Pressemitteilung vom 08.08.2007
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
des Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer
Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-90 30
Telefax 01888 580-90 46
http://www.bmj.bund.de
email: presse@bmj.bund.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 11. August 2007