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STRAFRECHT/420: Deal in Strafverfahren - Vorschrift verfassungswidrig (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 6. November 2012

Statement zur Verhandlung des BVerfG am 7. November 2012

Deal in Strafverfahren: Vorschrift verfassungswidrig



Die Vertreter des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Rechtsanwälte Prof. Dr. Rainer Hamm und Dr. Stefan König werden in der Verhandlung am 7. November 2012 die Verfassungsbeschwerden unterstützen. Sie halten die in § 257c StPO ausdrücklich zugelassene Verknüpfung zwischen der Geständnisbereitschaft mit einer Strafmaßzusage für verfassungswidrig. Die förmliche Verständigung nach dem "Dealgesetz" unterscheidet sich in der Praxis kaum von den alten informellen Absprachen, die auch daneben immer noch vorkommen. Das vertragsähnliche "Biete niedrige Strafe gegen Geständnis" mit der Erwartung auf die sofortige Rechtskraft des Urteils widerspricht allen sonstigen Maximen des Strafverfahrens.

Das "Angebot" einer Strafobergrenze für den Fall eines auf der Grundlage eines bloßen Aktenstudiums führt zu Verdachtsstrafen und wenn das Geständnis nur aus Angst vor der noch höheren Strafe abgelegt wird, sogar zu Fehlurteilen. Damit verstößt der gesetzlich geregelte Deal gegen das Schuldprinzip, dem Verfassungsrang zukommt. Dasselbe gilt für die richterliche Pflicht zur Wahrheitsermittlung, zu deren Geltung bei "Verständigungen" das Gesetz nur noch ein "Lippenbekenntnisses" ablegt, das aber in der Praxis vielfach nicht beachtet wird.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 22/12 vom 6. November 2012
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 8. November 2012