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STRAFRECHT/450: Strafrecht gegen Wettbetrug und Manipulation im Sport? Kritik am Referentenentwurf (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 16. März 2016

Der Zweck heiligt die Mittel? - Strafrecht gegen Wettbetrug und Manipulation im Sport?

DAV lehnt Referentenentwurf der Bundesregierung ab


Berlin (DAV). Die Bundesregierung will Wettbetrug und Manipulation im (Profi-) Sport mit Mitteln des Strafrechts bekämpfen und eigene Tatbestände schaffen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert in seiner Stellungnahme den Referentenentwurf zu dem Gesetz. Eine Regelung des Problems mit den Mitteln des Strafrechts ist unangebracht. Nachvollziehbare Gründe, warum Straftatbestände dafür notwendig sein sollten, liefert der Entwurf nicht.

"Der Sport muss sauber bleiben. Die Integrität des Sports ist ein hohes Gut. Aber das Strafrecht ist nicht dazu da, den Missstand zu bekämpfen. Es muss ultima ratio sein", begründet Rechtsanwalt Dr. Ali B. Norouzi, Mitglied des Ausschusses Strafrecht des DAV die Kritik. Der Gesetzgeber wolle unter dem Vorwand, diffuse Vermögensinteressen zu schützen, neue Straftatbestände einführen. Genau betrachtet dienten diese einzig der Wahrung der Integrität des Profisports. Dafür bedarf es keiner Regelung im Strafrecht. "Die Ahndung mit Bußgeldern reicht als effiziente Maßnahme aus", so Norouzi weiter. Ein zu missbilligendes Verhalten müsse nicht immer mit dem Strafrecht geahndet werden.

Der Entwurf nennt neue Straftatbestände bei Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben. Die Regierung plant außerdem die Einführung von Regelbeispielen für besonders schwere Fälle. Ein solcher würde vorliegen, wenn der Täter sich durch Betrug oder Manipulation einen großen Vorteil verschafft. Handelt der Täter gewerbs- oder bandenmäßig, zählt dies dem Entwurf nach ebenfalls als besonders schwerer Fall. Voraussetzung ist, dass er weitere Taten begehen will. Die Regierung will für die Ermittlung in diesen Fällen die Befugnis zur Überwachung der Telekommunikation einführen. Dafür sieht sie eine Aufnahme der vorgesehenen Straftatbestände in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO vor.

Der DAV vermisst in dem Gesetzesentwurf eine plausible und belastbare Begründung, warum die Regierung mit der Keule des Strafrechts vorgehen will. Der Gesetzgeber kann den Sport besser gegen Angriffe wie Manipulation und Betrug schützen: Eine Sanktionierung mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts wäre der richtige Weg. Wettbetrug und entsprechende Absprachen im Sport stellen klare schwerwiegende Verstöße dar. Dagegen kann auch durch entsprechende Bußgelder effizient vorgegangen werden. Das Kartellrecht liefert hier ein gutes Beispiel. Schon das Ordnungswidrigkeitenrecht ist ein scharfes Schwert, wenn der Gesetzgeber es richtig einsetzt. "Der Sport ist in der Lage, grundlegende Werte wie Fairness, Integrität und Toleranz zu vermitteln. Deren Einhaltung obliegt dem Sport selbst, der Gesetzgeber sollte nur den passenden Rahmen schaffen", schließt Norouzi.

(Zur DAV-Stellungnahme SN12/16)

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 7/16 vom 16. März 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. März 2016

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