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VERBRAUCHERSCHUTZ/054: Es gibt keinen Handlungsbedarf im Abmahnwesen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 15. Mai 2019

Es gibt keinen Handlungsbedarf im Abmahnwesen


Berlin (DAV). Wenn Menschen ihr Recht in Anspruch nehmen, darf ihnen dies nicht zum Vorwurf gemacht werden - jedenfalls nicht in einem Rechtsstaat. Ob DSGVO, Impressum, Verbraucherinformationen oder Produktkennzeichnungen: Kleine und mittlere Unternehmen geben oft viel Geld aus, um allen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Und sie ärgern sich - zu Recht -, wenn sich Konkurrenten Mühe, Aufwand und Geld sparen und es mit dem Verbraucherschutz nicht ganz so genau nehmen. "Es ist völlig unverständlich, warum der Gesetzgeber einerseits den Verbraucherschutz durch strenge gesetzliche Auflagen stärkt, zugleich jedoch Verstöße als Bagatellen abtut und Abmahnungen - insbesondere damit beschäftigte Anwältinnen und Anwälte - pauschal unter Missbrauchsverdacht stellt", so die Präsidentin des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann.

Besonders kritisch am Regierungsentwurf des "Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" ist das Vorhaben zu sehen, die Abmahnkosten von Mitbewerbern bei Rechtsverstößen (etwa gegen die DSGVO) von einer Erstattung auszuschließen. "Wer sich als Mittelständler anwaltliche Hilfe sucht, um gegen Gesetzesverstöße der Konkurrenz vorzugehen, würde damit auf eigene Gefahr handeln - mit dem Risiko, auf den Kosten der Abmahnung sitzen zu bleiben", mahnt Kindermann. Verstöße gegen die Impressumspflicht und die Verletzung gesetzlicher Informationspflichten blieben risikolos, weil Kammern und Verbände diese Aufgabe kaum übernehmen werden.

Das System der Abmahnung existiert, weil der deutsche Staat im Werberecht, im Urheberrecht oder beim Datenschutz die Rechtsdurchsetzung Privaten überlässt. Dadurch sollen teure und langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden werden. Anderenfalls müsste man eine Aufsichtsbehörde einrichten, die die Verstöße verfolgt, wie etwa in Großbritannien.

Was die DSGVO angeht, ist die vielfach prognostizierte Abmahnwelle übrigens ausgeblieben. Einen Handlungsbedarf, insbesondere eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit, gibt es daher nicht. Wer meint, zu Unrecht von einer Abmahnung betroffen zu sein, kann das selbstverständlich gerichtlich überprüfen lassen.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 05/19 vom 15. Mai 2019
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Mai 2019

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