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VERKEHR/193: Händler haftet auch für Gebrauchtwagenmängel (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), Monat März 2007 - Berlin, 20. März 2007

Ressort: Justiz/Verkehr

Händler haftet auch für Gebrauchtwagenmängel


Jena (DAV). Für einen Konstruktionsfehler an einem Auto haftet der Händler auch dann, wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handelt. Über ein entsprechendes Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Januar 2006 (Az.: 1 U 846/04) berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Das Gericht verurteilte einen Autohändler, für einen Schaden an einem fünf Jahre alten Geländewagen aufzukommen, den er als Gebrauchtwagen verkauft hatte. Im Zylinderkopf des Autos war später ein Riss festgestellt worden, ohne dass der Besitzer den Motor überhitzt hatte.

Der Mangel trat an dem Fahrzeugmodell häufig auf. Dies sah das Gericht durch eine Information des Herstellers bestätigt. Nach dieser sei der Zylinderkopf aufgrund der Probleme neu entwickelt worden sei. Vor diesem Hintergrund handele es sich nicht um einen normalen Verschleiß, sondern um einen Konstruktionsfehler, so das Gericht. Der Händler müsse haften.

Verkehrsrechtsanwälte prüfen die Ansprüche und helfen bei ihrer Durchsetzung. Diese findet man bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 EUR/Min.) oder unter www.verkehrsrecht.de. Zu Bürozeiten kann man sich am Telefon auch kostenfrei mit einem Verkehrsrechtler in der Nähe verbinden lassen.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 11/07 vom 20. März 2007
Deutscher Anwaltverein - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht, Monat März 2007
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 23. März 2007