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VERKEHR/344: Trotz Blindheit Auto gefahren - finanzielle Unterstützung und Parkausweis weg (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 16. März 2010

Ressort: Justiz/Verkehr

Trotz Blindheit Auto gefahren: Finanzielle Unterstützung und Parkausweis weg


Stuttgart/Berlin (DAV). Wer trotz hochgradiger Sehbehinderung Auto fährt, riskiert den Verlust seines Behindertenausweises wie auch der finanziellen Blindenhilfe. Auch die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen kann die Folge sein. Das entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 26. November 2009 (AZ: 12 K 1614/09).

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Mann wegen eines Augenleidens vom zuständigen Amt für Schwerbehindertenangelegenheiten den Vermerk "Bl" für blind bzw. hochgradig sehbehindert erhalten. Schon zuvor hatte man ihm die Zahlung einer monatlichen Landesblindenhilfe bewilligt, die er mit einer Bescheinigung seines behandelnden Augenarztes beantragt hatte. Mit dem Vermerk "Bl" im Schwerbehindertenausweis hat man unter anderem den Anspruch auf einen Parkausweis für Begleitpersonen. Als er seinen Parkausweis abholte, wurde er dabei beobachtet, wie er sich selbst hinter das Lenkrad seines Wagens setzte und losfuhr. Und dies nicht nur einmalig, wie eine Observation des Mannes bestätigte. Die daraufhin von einem Landesblindenarzt durchgeführte Untersuchung ergab, dass keine dauerhafte Verminderung der Sehfähigkeit vorlag. Aufgrund dieses Gutachtens wurden die Bewilligung der Blindenhilfe zurückgezogen und bereits an den Mann gezahlte Leistungen zurückgefordert.

Mit einem weiteren Gutachten seines eigenen Augenarztes, nach dem seine Sehschärfe tagesformabhängig sei, klagte der Mann. Ohne Erfolg. Die Rücknahme finanzieller Unterstützung sowie die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen seien rechtmäßig, so die Richter. Das Gutachten des behandelnden Augenarztes sei wenig überzeugend gewesen. Das Gutachten des Landesblindenarztes dagegen habe ergeben, dass die Voraussetzungen zur Gewährung einer finanziellen Blindenhilfe von Anfang an gefehlt hätten.

Welche Rechte und Pflichten man als Verkehrsteilnehmer mit körperlichen Einschränkungen oder Behinderungen hat, erfahren Sie von Ihren Verkehrsrechtsanwälten oder unter www.verkehrsrecht.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 09/10 vom 16. März 2010
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Monat März 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. März 2010