Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

VERKEHR/373: Zu schnell im Schnee - Schadensersatz trotzdem möglich (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Dezember 2010 - Berlin, 16. Dezember 2010

Ressort: Justiz/Verkehr

Zu schnell im Schnee - Schadensersatz trotzdem möglich


Ellwangen/Berlin (DAV). Wenn ein Lkw-Fahrer nachts bei Schneetreiben auf der Autobahn mit 80 Stundenkilometern unterwegs ist, verliert er bei einem Unfall nicht automatisch seinen Schadensersatzanspruch. Über dieses Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 12. November 2010 (AZ: 1 S 107/10) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Lkw-Fahrer war nachts auf einer Autobahn bei dichtem Schneetreiben und Matsch auf der Straße mit 80 km/h unterwegs. Ein anderer Fahrer war mit seinem Fahrzeug liegen geblieben, so dass der Lkw-Fahrer plötzlich ausweichen musste und in den Graben fuhr.

Das Landgericht Ellwangen ging zwar davon aus, dass die gefahrene Geschwindigkeit nicht angemessen war, stellte aber klar, dass dem Lkw-Fahrer trotzdem Schadensersatz in Höhe von mindestens zwei Dritteln seines Schadens zustünde. Das gelte auch, obwohl er aufgrund der zu hohen Geschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig vor dem liegengebliebenen Fahrzeug habe anhalten können und - um ein Auffahren zu vermeiden - nach rechts in den Graben gefahren sei. Das Mitverschulden des liegengebliebenen Fahrers sei nämlich höher zu werten. Das Landgericht billigte damit die Ansicht der Vorinstanz, wonach eine der Witterung und den Bodenverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit keinen schwerwiegenden Verstoß darstelle, weil dieses Fehlverhalten im Lkw-Verkehr ständig zu beobachten und nicht außergewöhnlich sei.

Bei Unfällen sollte man sich immer anwaltlicher Hilfe versichern. Zahlreiche nützliche Informationen, sowie eine Anwaltssuche findet man unter www.schadenfix.de, einem Service der DAV-Verkehrsrechtsanwälte.


*


Quelle:
Pressemitteilung Nr. 45/10 vom 16. Dezember 2010
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Dezember 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Dezember 2010