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VERKEHR/503: Gemeinde kann bei Sturz eines Radfahrers (mit)haften (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 28. März 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Gemeinde kann bei Sturz eines Radfahrers (mit)haften



München/Berlin (DAV). Stürzt ein Radfahrer wegen eines Schlaglochs, kann die Gemeinde haften. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn das Loch rund sieben Zentimeter tief ist und der Fahrer nicht mit einem solchen Hindernis rechnen musste. Hätte er vorsichtiger sein müssen, haftet er jedoch zu 50 Prozent mit. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14. März 2013 (AZ: 1 U 3769/11).

Die Radfahrerin wollte bei Regen über eine Bordsteinvertiefung auf einen Parkplatz fahren. Vor dem Bordstein befand sich eine ungefähr 50 Zentimeter breite und 145 Zentimeter lange Mulde. Das Schlagloch war fünf bis sieben Zentimeter tief. Die Frau stürzte und verletzte sich an der Schulter. Von der Gemeinde forderte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Gericht gab ihr teilweise Recht. Die Gemeinde müsse haften, da sie eine Verkehrssicherungspflicht habe. Demnach müsse sie alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, damit die Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet würden. Hiergegen habe sie verstoßen. Die Gemeinde hätte das Schlagloch kennen und beseitigen oder aber davor warnen müssen. Die Radfahrerin habe nicht damit rechnen müssen, dass sich an dieser Stelle ein so tiefes Schlagloch befinde. Allerdings hafte die Radlerin zur Hälfte mit: Sie hätte sich auch auf die Straßenverhältnisse einstellen müssen. Da das Schlagloch mit Regenwasser gefüllt gewesen sei, habe sie die Tiefe nicht abschätzen können. Daher hätte sie vorsichtiger sein und gegebenenfalls an einer anderen Stelle die Straße verlassen müssen. Ihr wurde wegen der Schulterverletzung mit einer bleibenden Einschränkung ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro zugesprochen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 15/14 vom 28. März 2014
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. März 2014