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VERKEHR/512: Verdienstausfall bei Unfall während des Studiums (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 3. Juni 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Verdienstausfall bei Unfall während des Studiums



Köln/Berlin (DAV). Nach Unfällen kann man Anspruch auf Verdienstausfall haben - wenn man seinen Job teilweise oder ganz nicht mehr ausüben kann. Solche Ansprüche können auch Geschädigte geltend machen, die sich noch in der Ausbildung befinden. Sie müssen dann nachweisen, dass sie durch die Verletzungsfolgen nicht den normalen Karriereweg beschreiten konnten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 9. August 2013 (AZ: 19 U 13/09).

Der Forstwirtschaftsstudent verletzte sich bei einem Motorradunfall, an dem er keine Schuld hatte, an mehreren Gliedmaßen. Dadurch war er in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Nicht nur das Studium verzögerte sich, auch seine Bewerbung zur Aufnahme in den Forstreferendardienst musste der Mann zurückziehen, als er ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorlegen sollte. Das Studium schloss er mit "befriedigend" ab. Nach Zeiten vorübergehender Beschäftigung und Arbeitslosigkeit fand er eine Stelle im gehobenen Dienst einer Naturschutzbehörde. Er verlangte Verdienstausfall, unter anderem die Differenz zwischen den Gehältern im höheren und gehobenen Dienst.

Vor Gericht hatte der Mann nur teilweise Erfolg. So habe er Anspruch auf Verdienstausfall für den entgangenen zweijährigen Referendardienst und den um ein halbes Jahr verzögerten Eintritt in das Berufsleben. Kein Anspruch bestehe aber auf die Erstattung der Differenz zum Einkommen im höheren (Forst-)Dienst. Die Einschränkungen der Mobilität hätten ihm zwar den Referendardienst verwehrt. Es sei ihm aber nicht gelungen zu beweisen, dass er ohne den Unfall in den höheren Dienst übernommen worden wäre. Zum einen würden weniger als die Hälfte der Referendare in den höheren Dienst übernommen, zum anderen seien seine studentischen Leistungen nicht überdurchschnittlich gewesen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 25/14 vom 3. Juni 2014
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Juni 2014