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VERKEHR/548: Lawine auf dem Autodach (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 10. Dezember 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Lawine auf dem Autodach



München/Berlin (DAV). Ein Hauseigentümer erfüllt in der Regel seine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Dachlawinen, wenn er Schneefanggitter anbringt. Im Zweifel ist der Fahrzeughalter verpflichtet, sein Auto an einem sicheren Ort abzustellen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil, das das Amtsgericht München am 11. März 2014 (AZ: 274 C 32118/13) erlassen hat.

Ein Autofahrer stellte in München seinen Pkw am Fahrbahnrand ab. Gegen 15 Uhr ging an dem Haus, vor dem er geparkt hatte, eine Schneelawine vom Dach ab, obwohl dort ein Schneefanggitter angebracht war. Die Lawine traf direkt das Auto des Mannes. Kofferraumabdeckung und Heckscheibe wurden stark beschädigt. Der Fahrzeughalter wollte den Schaden von der Hauseigentümerin ersetzt haben.

Ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Hauseigentümerin mit dem Anbringen der Schneefanggitter ihrer Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Grundsätzlich habe im Fall von Dachlawinen jeder selbst für die Sicherheit seines Eigentums Sorge zu tragen. Folglich müsse auch der Pkw-Halter sein Auto an einem vor Dachlawinen geschützten Ort abstellen. Erst im Fall von konkreten Gefahren sei der Hauseigentümer verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Dritte vor Schäden zu schützen. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht keine konkreten Umstände fest, die zusätzliche Maßnahmen hätten erforderlich machen können. Insbesondere sei auch das Aufstellen von Warnschildern nicht notwendig gewesen.

Weitere Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 55/14 vom 10. Dezember 2014
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. Dezember 2014