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VERKEHR/575: Vorsicht bei Wendemanöver (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 13. Mai 2015

Ressort: Justiz/Verkehr

Vorsicht bei Wendemanöver


Celle/Berlin (DAV). Wer sein Auto wendet, hat bei einem Unfall nach dem sogenannten Anscheinsbeweis häufig Schuld. Eine Mithaftung des Unfallgegners ist dann möglich, wenn er zu schnell unterwegs war. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Dezember 2014 (AZ: 14 U 139/14).

Der Fahrer wendete mit seinem Mercedes auf einer Bundesstraße. Er war der Meinung, dass der dahinter fahrende Lkw noch weit genug entfernt wäre. Dennoch kam es auf der Gegenfahrbahn zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge.

Der Mercedesfahrer haftet zu zwei Drittel für den Schaden, der Lkw-Fahrer zu einem Drittel, entschied das Gericht. Wer wende, müsse besonders vorsichtig sein. Bei einem Unfall spreche alles dafür, dass der Wendende Schuld sei.

Im vorliegenden Fall war auch strittig, ob der Mercedes-Fahrer den Blinker gesetzt hat. Der Anscheinsbeweis gehe hier zu seinen Lasten, führten die Richter aus. Der Lkw-Fahrer müsse aber mithaften. Jeder dürfe nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug "innerhalb der überschaubaren Wegstrecke" anhalten könne. Da es zu dem Unfall gekommen sei, sei das nicht der Fall gewesen, so das Gericht.

www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 18/15 vom 13. Mai 2015
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Mai 2015

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