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VERKEHR/605: Entziehung eines roten Kennzeichens wegen Unzuverlässigkeit (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 17. November 2015

Ressort: Justiz/Verkehr

Entziehung eines roten Kennzeichens wegen Unzuverlässigkeit


Koblenz/Berlin (DAV). Wenn Kraftfahrzeughändler sich als unzuverlässig erweisen, droht ihnen der Verlust des roten Dauerkennzeichens. So erging es auch einem Händler, der privat und ohne Fahrtenbuch mit dem eigentlich nur für kurze Überführungen zulässigen Kennzeichen unterwegs war. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. September 2015 (AZ: 5 L 794/14.KO).

Dem Autohändler war für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von der zuständigen Behörde ein rotes Dauerkennzeichen zugeteilt worden. So musste er nicht in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen. Nachdem allerdings festgestellt worden war, dass der Händler das rote Nummernschild für längere Zeit an einem Pkw zum privaten Gebrauch angebracht hatte und die Aufzeichnungen in dem nach dem Gesetz vorgeschriebenen Fahrtennachweisheft unvollständig waren, widerrief die Zulassungsstelle die Erteilung des roten Dauerkennzeichens mit sofortiger Wirkung. Hiergegen wandte sich der Händler mit der Begründung, ihm werde seine geschäftliche Tätigkeit erheblich erschwert.

Der Antrag gegen diese Maßnahme blieb erfolglos. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften rote Kennzeichen nur an zuverlässige Kraftfahrzeughändler zugeteilt werden. Die Zuverlässigkeit sei besonders wichtig. Der Inhaber des roten Kennzeichens könne schließlich selbst über die jeweilige Zulassung eines Kraftfahrzeugs entscheiden. Da der Händler seine Verpflichtungen nicht eingehalten habe, sei er unzuverlässig. Daher könne ihm das rote Kennzeichen entzogen werden. Das gebiete der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer.

Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 43/15 vom 17. November 2015
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. November 2015

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