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VERKEHR/675: 55. Deutscher Verkehrsgerichtstag - Uferlose Verbreitung von Patientendaten stoppen (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin/Goslar, 24. Januar 2017
55. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar (25. bis 27. Januar 2017)

Arbeitskreis V: Medizinische Begutachtung von Unfallopfern

Versicherungen müssen uferlose Verbreitung von Patientendaten stoppen


Goslar/Berlin (DAV). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verlangt ein Ende der unkontrollierbaren Weitergabe von sensiblen Patientendaten durch Versicherungen. "Wenn Patientendaten von Versicherern breit gestreut werden können und die Betroffenen nichts davon erfahren, dann ist das ein unhaltbarer Zustand", sagt Rechtsanwalt Jens Dötsch. Der DAV fordert daher unter anderem, dass die Versicherer die Patientendaten nur an Personen weitegeben dürfen, die selbst der Schweigepflicht unterliegen.

Um folgendes Problem geht es: Erleidet bei einem Unfall eine Person Verletzungen, dann muss der Verletzte seinen Schaden der Versicherung des Unfallverursachers melden. Die Versicherungen fordern den Geschädigten dann auf, eine vorformulierte Erklärung zu unterschreiben. Der Erklärung zufolge ist es der Versicherung gestattet, die Gesundheitsdaten an zahlreiche Stellen weiterzugeben - beispielsweise auch an fremde Unternehmen, wenn die Versicherung Arbeitsprozesse ausgelagert hat. Aber auch an Detekteien, die dann überprüfen sollen, ob der Geschädigte tatsächlich den angegebenen Personenschaden erlitten hat.

Der DAV fordert daher drei elementare Punkte von den Versicherern: "Patientendaten dürfen von den Versicherern nur an Personen weitergegeben werden, die selbst der Schweigepflicht unterliegen, etwa an Ärzte oder Rechtsanwälte", sagt Dötsch. Darüber hinaus dürfen die Daten nach Ansicht des DAV nur an einen bestimmten Kreis von Personen weitergegeben werden. "Es ist einfach nicht hinnehmbar, wenn derart sensible Daten an eine schier unbegrenzte Zahl von Stellen gelangen können", betont Dötsch. Und darüber hinaus müsse der Patient automatisch durch die Versicherer erfahren, an wen die Daten weitergegeben wurden.

Den Einwilligungsformularen der Versicherer sind zum Teil Listen beigefügt, die aufführen, an wen die Daten weitergegeben werden können. Die Listen beinhalten rund 60 Stellen. "Wir müssen an dieser Stelle sehr aufpassen, dass die Schweigepflicht von Berufsträgern nicht leer läuft und der Datenschutz für die Patienten völlig obsolet wird", sagt Dötsch.

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Quelle:
Pressemitteilung VGT 5/17 vom 24. Januar 2017
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. Februar 2017

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