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VERKEHR/706: Kameras an privatem PKW verstoßen gegen Datenschutz (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 24. November 2017

Ressort: Justiz/Verkehr

Kameras an privatem PKW verstoßen gegen Datenschutz


München/Berlin (DAV). Eine fest installierte Kamera in Autos, die ständig filmt, verstößt gegen den Datenschutz. Der öffentliche Verkehrsraum darf nicht mit einer Kamera an einem privaten Pkw zur Ermittlung potentieller Täter einer Fahrzeug-Sachbeschädigung gefilmt werden. Die Aufzeichnungen dürfen auch nicht der Polizei übergeben werden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 9. August 2017 (AZ: 1112 OWi 300 Js 121012/17).

Eine 52-jährige Frau parkte ihren BMW X1 in München. Der Wagen ist vorne und hinten mit einer Videokamera ausgestattet. Die Kameras fertigten laufend Videoaufzeichnungen des vor und hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Verkehrsraums auf. Diese Aufzeichnungen wurden gespeichert. Auf diese Weise waren mindestens drei andere Fahrzeuge, die sich vor oder hinter dem Straßenraum des geparkten Fahrzeuges befanden, aufgezeichnet worden. Weil ein anderes Fahrzeug ihr Auto gestreift hatte, übergab die Autofahrerin die Aufzeichnungen der Polizei.

Gegen die Frau wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dagegen legte sie Einspruch ein. Sie meinte, dass durch die Aufnahme von Autokennzeichen keine schützenswerten Daten erhoben und gespeichert würden. Es sei ihr nur darauf angekommen, potentielle Täter einer Sachbeschädigung am Auto ermitteln zu können. Die einzelnen Fahrer der entsprechenden vor oder hinter dem Pkw parkenden Autos seien nicht erkennbar gewesen.

Das Amtsgericht München verurteilte die Frau wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten zu einer Geldbuße von 150 Euro. Im vorliegenden Fall überwiege das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Frau an der Aufdeckung von einer möglichen Straftat müsse hierbei zurückstehen. Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraumes verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stelle einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar.

Es könnten nicht 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten. Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlichen Raumes durch Privatbürger sei nicht zulässig.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 34/17 vom 24. November 2017
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. November 2017

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