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VERKEHR/743: 57. Deutscher Verkehrsgerichtstag - Abfindung von Personenschäden und vergleichsweise Regelung (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin/Goslar, 22. Januar 2019
57. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar (23. bis 25. Januar 2019)

Arbeitskreis IV: Abfindung von Personenschäden und vergleichsweise Regelung

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung sollte die Ausnahme bleiben; bei der Kapitalisierung ist das aktuelle und künftige Zinsniveau zu berücksichtigen


Goslar/Berlin (DAV). Erleidet ein Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall (zum Teil auch schwere) Verletzungen, so spricht man von einem Personenschaden. Hieraus können sich Ansprüche wie Verdienstausfallschäden, Haushaltsführungs- oder Unterhaltsschäden ergeben. Ein Anspruch auf Kapitalabfindung besteht derzeit nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Von der Geschädigtenseite (z. B. auch gesetzliche und private Krankenversicherer gesetzliche Unfallversicherer) wird ein solcher nun gefordert, damit ein "Verhandeln auf Augenhöhe" bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs gewährleistet sei. Dies sieht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) kritisch.

"Durch die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Kapitalabfindung würde das schadensrechtliche Bereicherungsverbot ausgehöhlt, da der Geschädigte Ansprüche einfordern kann, von denen nicht fest steht, ob sie künftig überhaupt anfallen werden", so Rechtsanwalt Dr. Matthias Köck von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV. Auch steht hinter einem Schädiger nicht immer ein Versicherer, der derartige Beträge auch bezahlen kann. Auch haben Versicherer nicht unerhebliche Rückstellungen zu bilden, so dass auch dort ein Interesse an einem zeitnahen Abschluss des Schadensfalls besteht. An einem wichtigen Grund für die Kapitalisierung sollte daher festgehalten werden.

Weiterhin hält es die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein im Rahmen der Kapitalisierung von künftigen Ansprüchen für derzeit nicht angemessen, pauschal mit 5 % zu rechnen, wie es Versicherer derzeit regelmäßig tun. Je höher der Prozentsatz, desto höher der Abzug vom Entschädigungsbetrag und nachteiliger für den Geschädigten. Hingegen wird von Geschädigtenseite aufgrund des aktuellen Zinsniveaus ein deutlich niedrigerer Zinsfuß reklamiert. Dies führt dazu, dass aufgrund des Fehlens eines wichtigen Grundes für eine Kapitalabfindung ein umfassender Abschluss erschwert oder in einigen Fällen nur mittels erheblicher Zugeständnisse eines Geschädigten zu erzielen ist. Denn das Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt ist bei der Kapitalisierung zu berücksichtigen, so dass derzeit Prozentsätze, die gegen 0 % tendieren, realistisch wären.

"Wird im Rahmen einer Kapitalisierung ein zu hoher Zinsfuß angesetzt, kann der Kapitalbetrag noch vor Ende der zu Grunde gelegten Laufzeit aufgebraucht sein", so erklärt Köck. Dadurch kann sich für den Geschädigtenanwalt ein Haftungsrisiko realisieren und er sich seinem Mandanten gegenüber schadensersatzpflichtig machen, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Ansprüche bei Personenschäden können mehrere 100.000 Euro und sogar Millionenbeträge ausmachen und reichen oftmals weit in die Zukunft (bis zum Renteneintritt oder gar bis zum Lebensende). Hierfür sieht das Gesetz derzeit die Zahlung einer Rente vor. In der Schadensregulierung werden aber Personenschäden in den weit überwiegenden Fällen durch einen Abfindungsvergleich und Zahlung eines einmaligen Abfindungsbetrages erledigt, bei dem auch künftige Ansprüche hochgerechnet, kapitalisiert und in den Abfindungsbetrag eingestellt werden.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. VGT 4/19 vom 22. Januar 2019
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Januar 2019

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