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VERKEHR/780: Schadensersatz und Schmerzensgeld bei über Radweg gespannter Slackline (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 13. September 2019

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei über Radweg gespannter Slackline


Karlsruhe/Berlin (DAV). Wer ein Seil, Band oder Ähnliches über einen Radweg spannt, haftet bei einem Unfall voll auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dies gilt auch für das Sportband Slackline. Man darf nicht damit rechnen, dass Radfahrer automatisch das drei bis fünf Zentimeter breite Band erkennen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2019 (AZ: 14 U 60/16).

Auf einem etwa 3,4 Meter breiten Rad- und Fußweg in einem Sportgelände hatten drei Männer eine rund 15 Meter lange und etwa drei bis fünf Zentimeter breite farbige Slackline über den Weg gespannt, nicht aber zusätzlich optisch gesichert. Als die Männer ihre Balanceübungen auf der Slackline unterbrachen, entfernten sie sich kurzzeitig von ihrem Übungsplatz und hielten sich in dem neben dem Weg gelegenen Pavillon auf.

Die Radfahrerin näherte sich der Stelle über eine leicht abschüssige Strecke und nahm dabei zunächst eine leichte Linkskurve und dann eine Rechtskurve. Das über den Radweg gespannte Band erkannte sie zu spät und fuhr dagegen. Infolge des abrupten Halts stürzte sie über ihren Fahrradlenker und fiel mit Kopf und Schultern auf den Asphaltboden. Sie verlor kurzzeitig das Bewusstsein und musste mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden. Sie hatte sich zahlreiche Verletzungen zugezogen. Sie wurde zweimal operiert, war insgesamt dreimal im Krankenhaus und einmal in der Reha. Sie war etwas mehr als fünf Monate arbeitsunfähig.

Das Landgericht sah die alleinige Schuld bei den drei Männern. Es sprach der Frau jedoch nur 10.000 Euro Schmerzensgeld und nur einen Teil des eingeklagten materiellen Schadens zu.

Beim Oberlandesgericht bekam die Frau 25.000 Euro, auch im Hinblick auf ihre durch den Unfall eingeschränkten beruflichen Möglichkeiten. Außerdem müssten die Beklagten ihr alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall ersetzen. Sie hafteten, da sie das Band ohne weitere Sicherung über den Radweg gespannt hätten. Man könne sich nicht darauf verlassen, dass Radfahrer die Slackline rechtzeitig sähen. Durch eine Drehung der Slackline könne diese im ungünstigen Fall erst etwa aus fünf Meter Entfernung als Hindernis erkannt werden. Selbst wenn der Radfahrer aufmerksam sei, könne er dann bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h nicht mehr rechtzeitig vor der Slackline anhalten.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 37/19 vom 13. September 2019
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. September 2019

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