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ZIVILRECHT/257: Bei alten Autos wird Mehrwertsteuer ersetzt (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein
Berlin, 16. Januar 2007

Bei alten Autos wird Mehrwertsteuer ersetzt


Berlin (DAV). Die Mehrwertsteuer muss bei einem Fahrzeugschaden eines sehr alten Autos auch dann gezahlt werden, wenn gar kein Ersatzauto gekauft, sondern auf Gutachtenbasis abgerechnet wird. Dies berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Dezember 2005 (Az 9 S 12/05).

Der Kläger wollte Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem sein 11 Jahre alter PKW Totalschaden erlitten hatte. Die volle Haftung des Beklagten war unstreitig. Allerdings kürzte dieser den geschuldeten Betrag um die darin enthaltene Mehrwertsteuer. Diese müsse er nur dann zahlen, wenn sie wirklich angefallen sei, also ein anderes Auto beim Händler gekauft wurde. So sei es höchstrichterlich entschieden worden. Der Geschädigte klagte auf Zahlung des Restbetrags und bekam vom Landgericht recht.

Grundsätzlich müsse der Schadensersatz, wenn er lediglich auf Gutachtenbasis geltend gemacht wird, um den Mehrwertsteueranteil reduziert werden. Dies gelte aber in diesem Fall nicht. Es handele sich um ein so altes Auto, das im Normalfall nur im privaten Kraftfahrzeughandel angeboten wird. Dort falle aber keine Mehrwertsteuer an. Daher sei der volle Wiederbeschaffungswert auch bei einer Schadensberechnung auf Gutachtenbasis anzusetzen. Auch bestünde hier nicht die Gefahr, dass der Geschädigte zu viel erhalte, da diese Sachlage bereits im Sachverständigengutachten hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt worden war.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 2/07 vom 16. Januar 2007
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen
Anwaltverein (DAV), Monat Januar
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de

den 18. Januar 2007