Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

ZIVILRECHT/332: Angaben zur Umweltverträglichkeit bei jedem Auto (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 5. März 2008

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Händler muss auch bei Tageszulassung Angaben zur Umweltverträglichkeit machen


Köln/Berlin (DAV). Nur für einen Tag zugelassene Fahrzeuge bleiben Neuwagen. Bei ihrem Verkauf muss der Händler Angaben über die Umweltverträglichkeit jedes einzelnen Autos machen. Auf dieses in Zeiten von Umweltplaketten so wichtige Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Februar 2007 (AZ: 6 U 217/06) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Ein KfZ-Händler inserierte im Kleinanzeigenteil eines Motormagazins, weil er sechs seiner Fahrzeuge verkaufen wollte. Die Autos wiesen jeweils einen Kilometerstand von "Zehn" auf. Ein Autohändlerverband war der Ansicht, dass der Händler in der Anzeige auch Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen hätte machen müssen. Bei den PKW hätte es sich trotz Zulassung für einen Tag immer noch um Neufahrzeuge gehandelt. Wie jeder andere Autohändler müsse der Verkäufer entsprechende Angaben zur Umweltverträglichkeit machen. Andernfalls erlange er einen Wettbewerbsvorteil, denn der Käufer werde veranlasst, bereits zugelassene Fahrzeuge nur wegen des niedrigeren Preises zu erwerben. Dies sei mit der Verkaufsverordnung für PKW, die vorschreibe, dass beim Verkauf von Neufahrzeugen Angaben zu den Umweltstandards des Autos zu machen sind, aber nicht vereinbar. Der Verband klagte und bekam Recht.

Die Richter des Oberlandesgerichts Köln entschieden, dass es im Autohandel üblich sei, dass Händler die Zulassung tatsächlich neuer Fahrzeuge für kurze Zeit veranlassten, um gegenüber dem Hersteller höhere Verkaufszahlen nachweisen und für die Kunden Preisnachlässe anbieten zu können. Verfolge der Händler nur diesen Zweck, handele es sich trotz Tageszulassung um ein Neufahrzeug. Weil der KfZ-Händler sechs konkrete Fahrzeuge anbot und nicht nur eine Gruppe eines bestimmten Fabrikats und Typs, müsse er gemäß der Bestimmungen der Verkaufsverordnung Angaben zu Verbrauch und Emission für jedes einzelne Fahrzeug machen. Durch diese Informationen sollen Käufer dazu veranlasst werden, schadstoffarme KFZ zu erwerben. Diese Angaben müssten auch alle anderen Verkäufer machen, mit denen der Händler in Wettbewerb stehe.

Wie man bei Werbung für das Geschäft sichergeht, erklärt eine Anwältin oder ein Anwalt. Experten im Wettbewerbsrecht und in allen anderen Rechtsgebieten nennt die Deutsche Anwaltsauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./min). Oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltsauskunft.de.


*


Quelle:
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat März 2008
Pressemitteilung Nr. 12/08 vom 5. März 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 7. März 2008