Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

ZIVILRECHT/363: Versicherungsschutz bei Kfz-Unfall zwischen Ehegatten (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 25. August 2008

Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht

Versicherungsschutz bei Kfz-Unfall zwischen Ehegatten


Karlsruhe/Berlin (DAV). Wenn ein Ehegatte mit seinem Pkw den Pkw des anderen Ehegatten beschädigt, hängt schnell der Haussegen schief. Noch größer wird der Ärger, wenn dann die Haftpflichtversicherung Ansprüche des anderen Ehegatten zurückweist.

"Lief die Versicherung für beide Fahrzeuge auf den geschädigten Ehegatten, so steht nach den Versicherungsbedingungen ein Risikoausschluss der Leistung entgegen", erklärt Rechtanwalt Arno Schubach, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. Juni 2008, AZ: IV ZR 313/06. Helfen kann dann nur noch die Vollkasko-Versicherung, wenn eine solche abgeschlossen war.

Schubach empfiehlt deshalb, dass Ehepartner möglichst ihre Fahrzeug selbst versichern: "Dies ist meist ohne Kostennachteile möglich."

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 Euro pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.


*


Quelle:
Pressemitteilung VersR 07/08 vom 25. August 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Sekretariat: Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52-1 49,
Christina Lehmann, Tel.: 030/72 61 52-1 39
Fax: 0 30/72 61 52-1 93
E-mail: schlaefke@anwaltverein.de; lehmann@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 27. August 2008