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ZIVILRECHT/388: Haftung für Bankdarlehen nach der Scheidung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 5. März 2009

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Haftung für Bankdarlehen nach der Scheidung


Coburg/Berlin (DAV). Durch die Scheidung wird zwar die Ehe beendet, nicht aber die Haftung für Bankdarlehen, die man gemeinsam aufgenommen hat. Daran ändert auch die Erklärung des anderen Partners, er werde die Schulden bezahlen, nichts. Auf dieses Urteil des Landgerichts Coburg vom 4. November 2008 (AZ: 23 O 426/08) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Anfang 2004 hatten der Beklagte und seine damalige Ehefrau bei der klagenden Bank 21.000 Euro Kredit aufgenommen. Bei der Trennung 2006 vereinbarten sie, dass die Frau diesen Kredit zurückzahlt und der Beklagte als Gegenleistung zwei weitere Darlehen aus der Ehezeit bei anderen Kreditinstituten begleicht. Diese Vereinbarung wurde auch der Bank mitgeteilt. Da die Frau ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam, kündigte die Bank schließlich das Darlehen und verlangte vom Ehemann die noch offenen rund 16.400 Euro. Er lehnte die Zahlung ab und verwies auf die Absprache mit seiner Ex-Ehefrau.

Diese Absprache schützte ihn jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts sei allein das Vertragsverhältnis zwischen Bank und Beklagtem maßgeblich, nicht eine interne Absprache zwischen den Eheleuten. Die Bank hätte ihren Schuldner gerade nicht aus der Haftung entlassen. Die bloße Mitteilung der Eheleute, wie sie die monatlichen Zahlungen zwischen sich aufgeteilt hätten, führe nicht zur Schuldbefreiung gegenüber der Bank.

Die Deutsche Anwaltauskunft weist darauf hin, dass durch die Vereinbarung zwischen Mann und Frau er lediglich die Möglichkeit hat, das Geld bei seiner Ex-Frau "wiederzuholen". Nur wenn im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung über Schulden die Bank mit im Boot sitzt, kann verbindlich eine Aufteilung der Schulden vereinbart werden.

Familienrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.anwaltauskunft.de oder bundesweit unter der einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 9/09 vom 5. März 2009
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, Monat März 2009
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. März 2009