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ZIVILRECHT/413: Auf Baulärm muß in der Beschreibung des Urlaubshotels hingewiesen werden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 10. Juli 2009

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Auf Baulärm muss in der Beschreibung des Urlaubshotels hingewiesen werden


Frankfurt a. M./Berlin (DAV). Liegen rings um das gebuchte Urlaubshotel drei Großbaustellen, die täglich 24 Stunden in Betrieb sind, kann der Reisepreis um 45 Prozent gemindert werden. Dies auch dann, wenn der Baulärm zwar nicht im Hotel oder auf den Zimmern, sondern im gesamten Außenbereich zu hören ist. Der Reiseveranstalter kann sich von der Haftung auch nicht dadurch befreien, dass er im Reisekatalog an anderen Stellen, wie unter "Einleitung zum Reiseziel" und "Wissenswertes" darauf hinweist, dass Großbaustellen in der Nähe sind. Auf diese Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2008 (AZ: 2/24 S 243/06) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Der Kläger buchte eine Urlaubsreise in die Vereinigten Arabischen Emirate/Oman. Knapp 100 m vom Hotel entfernt waren die Bauarbeiten an der so genannten Palmeninsel durchgehend 24 Stunden im Tag im Gange. Des Weiteren gab es in einer Entfernung von 300 m zum hoteleigenen Strand eine Großbaustelle für ein Hotel. Auf der gegenüberliegenden Seite des Strandes in der Nähe des Tennisplatzes wurde zudem ein 12-15-geschossiges Hochhaus errichtet, an dem ebenfalls 24 Stunden Tag und Nacht gearbeitet wurde.

Nachdem das Amtsgericht eine Minderungsquote in Höhe von 25 Prozent zuerkannt hatte, hat die zweite Instanz dem Kläger eine Minderungsquote des Reisepreises in Höhe von 45 Prozent, somit gut 2.000 Euro, zugesprochen. Durch die Baustellen, deren Lärm im gesamten Außenbereich der Hotelanlage zu hören war, sei es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Reise gekommen. Nachdem der Kläger den Reisemangel gerügt hatte, habe zwar der Reiseveranstalter ihm zwei Ersatzhotels angeboten, aber nach Auskunft des Klägers seien alle Ersatzhotels durch Baulärm beeinträchtigt gewesen. Daher habe er den Umzug ablehnen können.

Es reiche auch nicht aus, dass der Reiseveranstalter in anderen Prospektteilen auf die Baustellen hinweist. Er hätte beim Angebot des Hotels entweder auf den Baulärm hinweisen oder aber bei der konkreten Hotelbeschreibung einen Hinweis auf die Seiten "Wissenswertes" oder "Einleitung" aufnehmen müssen, bei denen es eine Information über den Baulärm gegeben hat. Somit konnte der Reiseveranstalter sich auch nicht von seiner Haftung befreien.

Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der "Palmeninsel" um eine der größten Baustellen der Welt handelt, sei von einer massiven Beeinträchtigung auszugehen. Maßgeblich bei der Minderungsquote sei darüber hinaus, dass die Arbeiten durchgehend 24 Stunden Tag und Nacht andauerten. Sobald der Kläger das Hotel verlassen und sich im Freien aufgehalten habe, sei er permanent Baulärm ausgesetzt gewesen. Daher sei eine Minderung in Höhe von 45 Prozent gerechtfertigt.

Informationen: www.anwaltauskunft.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 27/09 vom 10. Juli 2009
Tipps des Monats Juli der Deutschen Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. Juli 2009