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ZIVILRECHT/418: Urlaub nicht zu spät stornieren (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 6. August 2009

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Urlaub nicht zu spät stornieren


Coburg/Berlin (DAV). Eine seit langem geplante und gebuchte Urlaubsreise wegen Erkrankung absagen zu müssen, ist ärgerlich genug. Mit einer Reiserücktrittsversicherung wähnt man sich zumindest sicher vor den Stornierungskosten. Doch Vorsicht: Wer in Kenntnis seiner Erkrankung die Reise zu spät absagt und dadurch erhöhte Stornokosten verursacht, kann seinen Anspruch gegen die Versicherung verlieren. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Coburg vom 27. März 2009 (AZ: 32 S 7/09) verweist die Deutsche Anwaltauskunft.

Mit mehr als neun Monaten Vorlauf hatte der Kläger eine Busreise nach Süditalien gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Vier Monate vor Reiseantritt mussten ihm Zehen amputiert werden. Obwohl es zu massiven Wundheilungsstörungen mit Nach-OP kam, sagte er die Reise erst eine Woche vor dem beabsichtigten Beginn ab. Von den Stornokosten in Höhe von 1.350 Euro übernahm die beklagte Versicherung nur knapp 200 Euro. Ihre Begründung: Dieser Betrag wäre angefallen, wäre die Reise spätestens 30 Tage vor Antritt abgesagt worden.

Auch vor dem Coburger Gericht blieb der Kläger auf über 1.000 Euro sitzen. Ihn treffe die vertragliche Pflicht, bei Eintritt des Versicherungsfalls die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Diese Obliegenheit habe er grob fahrlässig verletzt. Denn spätestens rund zwei Monate vor dem Urlaubsbeginn hätte sich ihm wegen der Komplikationen aufdrängen müssen, dass er den Erschwernissen einer Busreise ohne Versorgung durch Pflegepersonal nicht gewachsen sein würde.

Informationen: www.anwaltauskunft.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 33/09 vom 6. August 2009
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat August 2009
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. August 2009