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ZIVILRECHT/438: Weihnachtspyramide unbeaufsichtigt - bei Brand nicht grob fahrlässig (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 1. Dezember 2009

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Weihnachtspyramide weniger als zehn Minuten unbeaufsichtigt - bei Brand keine grobe Fahrlässigkeit


Berlin/Offenbach a. M. (DAV). Wer eine Weihnachtspyramide im Wohnzimmer für weniger als zehn Minuten unbeaufsichtigt lässt, handelt nicht grob fahrlässig. Bei einem Brand muss der Betroffene den Schaden nicht der Gebäudeversicherung des Vermieters ersetzen, entschied das Amtsgericht Offenbach am Main mit Urteil vom 26. Oktober 2007 (AZ: 38 C 377/06), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Die Klägerin ist die Gebäudeversicherung des Vermieters des Beklagten. Sie nahm den Mieter wegen eines Brandes in Regress. Der Brand entstand durch eine Holzlicht-Weihnachtspyramide. Einige Zeit lang war die Pyramide dann später unbeaufsichtigt, da er seine Notdurft verrichten musste. In dieser Zeit entstand der Brand.

Die Klage war nicht begründet. Ein Regress gegen den Beklagten komme nur dann in Betracht, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. In diesem Fall käme vorsätzliches Handeln ebenso wenig in Betracht wie grobe Fahrlässigkeit. Eine grobe Fahrlässigkeit liege dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße verletzt wurde. Im Normalfall sei es zwar grob fahrlässig, eine Wohnung zu verlassen und dort brennende Kerzen zurückzulassen. Andererseits sei es nicht grob fahrlässig, brennende Kerzen kurz allein zu lassen. Dies deswegen, weil nicht grundsätzlich immer eine Brandgefahr bestehe und weil man bei einer kurzen Abwesenheit immer noch zügig löschen könne, bevor ein maßgeblicher Schaden entsteht. In dem hier vorliegenden Fall habe der Beklagte die Kerzen allerhöchstens fünf Minuten allein gelassen, um auf die Toilette zu gehen. Er habe auch keinen ausgetrockneten Adventskranz oder ähnliches, sondern eine Weihnachtspyramide allein gelassen, die schon jahrelang beanstandungsfrei benutzt worden war. Die Kerzen waren in Metallschälchen. Zudem habe sich in dem Wohnzimmer auch ein Rauchmelder befunden. Unter diesen konkreten Umständen sah das Gericht keine grobe Fahrlässigkeit.

Nach neuer Rechtslage kommt es gar nicht mehr unbedingt darauf an, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft. Das "Alles-oder-Nichts-Prinzip" gelte nicht mehr. Heutzutage komme es auf den Grad des Verschuldens an, ob eine Mithaftung angenommen werde oder nicht. In jedem Fall sei es daher ratsam, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe zu den verschiedenen Rechtsgebieten benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder telefonisch unter 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 Euro pro Minute).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 46/09 vom 1. Dezember 2009
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat Dezember
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Dezember 2009