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ZIVILRECHT/485: Motorradunfall - Unaufmerksamer Fußgänger muß für Schaden aufkommen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 18. November 2010

Ressort: Justiz/Verkehr

Motorradunfall: Unaufmerksamer Fußgänger muss für Schaden aufkommen


Saarbrücken/Berlin (DAV). Wenn ein Motorradfahrer einem Fußgänger ausweichen muss und dabei stürzt, trifft den Passanten eine Mitschuld. Dieser Verstoß wiegt schwerer als der des Motorradfahrers, der mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken in seinem Urteil vom 13. April 2010 (AZ: 4 U 425/09 - 120), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Auf einer Landstraße war es zu einem Unfall gekommen, als ein Motorradfahrer einem die Straße überquerenden Fußgänger ausweichen wollte und dabei stürzte. Beim Unfallort handelt es sich um eine langgezogene Linkskurve. An der Kreuzung, wo es zum Unfall gekommen war, befindet sich ein Verkehrsspiegel, durch den kreuzende oder einfahrende Fahrzeuge 140 Meter in die Landstraße einsehen können. Der Motorradfahrer gab an, den Fußgänger wahrgenommen zu haben, als dieser dazu ansetzte, die Fahrbahn zügig zu überqueren. Doch statt auch zügig weiter zu gehen, blieb der Fußgänger unvermittelt mitten auf der rechten Fahrbahn stehen und versperrte somit dem Motorradfahrer den Weg. Daraufhin führte der Fahrer eine Vollbremsung durch und stürzte. Der Fahrer verklagte den Fußgänger auf Schadensersatz.

Zu Recht, wie die Richter des Landgerichts feststellten. Der Beklagte reichte daraufhin Berufung ein. Er behauptete, die Straße bereits überquert zu haben, als das Motorrad viel zu schnell an ihm vorbei fuhr. Im Übrigen sei der Motorradfahrer durch einen Fahrfehler gestürzt. Die Berufung blieb jedoch weitestgehend ohne Erfolg: Auch die Richter der zweiten Instanz folgten der Aussage des Motorradfahrers, die zudem durch den Bericht eines Sachverständigen gestützt wurde.

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Fußgänger den gebotenen Sorgfaltsanforderungen nicht nachgekommen sei: Er hätte spätestens ab der Straßenmitte erneut nach rechts schauen müssen, um sich zu vergewissern, dass ein gefahrloses Weitergehen möglich sei. Dies habe er jedoch nicht getan und durch sein Verhalten die eigentliche Gefahrenlage erst geschaffen. Der Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen wiege sogar schwerer, als die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorradfahrers um 15 km/h.

Informationen: www.verkehrsrecht.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 42/10 vom 18. November 2010
Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 20. November 2010