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ZIVILRECHT/535: Haftung bei abgedrifteter Silvesterrakete (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, Dezember 2011 - Berlin, 20. Dezember 2011

Haftung bei abgedrifteter Silvesterrakete


Karlsruhe/Berlin (DAV). Driftet eine verspätet abgeschossene Silvesterrakete ab und steckt ein Gebäude in Brand, haftet der Feuerwerksfreund nicht unbedingt. Grundsätzlich ist es erlaubt, an Silvester Feuerwerksraketen, einem volkstümlichen Brauch folgend, abzuschießen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 18. September 2009 (AZ: V ZR 75/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Beklagte zündet am Abend des 1. Januar eine Silvesterrakete von seinem Grundstück, auf dem er auch wohnt. Die Rakete steigt zunächst einige Meter gerade auf, driftet aber so unglücklich auf das Nachbargrundstück ab, wo sie durch eine etwa faustgroße Öffnung einer Scheunenwand eindringt, explodiert und dadurch den gesamten Gebäudekomplex in Brand setzt. Die Versicherung des geschädigten Nachbarn nimmt nun den Beklagten auf Zahlung von etwa 420.000,- Euro in Anspruch.

Zu Unrecht, entschied der BGH. Es komme auch nicht auf ein mögliches Verschulden des Grundstückseigentümers an. Verantwortlich sei er nämlich nur für Schäden, die sich aus der konkreten Grundstücksnutzung ergeben. Eine solche läge hier nicht vor. Das Abfeuern von Feuerwerksraketen erfolge aufgrund eines volkstümlichen Brauches, nicht jedoch aus der Wohnungs- oder Grundstücksnutzung.

Informationen: www.anwaltauskunft.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 51/11 vom 20. Dezember 2011
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Dezember 2011
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Dezember 2011