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ZIVILRECHT/543: Generalunternehmen haftet für fehlerhaft programmierten Aufzug (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, Februar 2012 - Berlin, 8. Februar 2012

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Generalunternehmen haftet für fehlerhaft programmierten Aufzug


Hamm/Berlin (DAV). Wird bei einer Baumaßnahme ein Aufzug fehlerhaft programmiert und werden dadurch Personen verletzt, haftet grundsätzlich der Generalunternehmer. Das gilt auch dann, wenn er eine andere Firma damit beauftragt hat. Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 15. November 2011 (AZ: I-21 U 167/10) gegen eine mit dem Umbau eines Gebäudes zum Hotel beauftragte Generalunternehmerin wegen fehlerhafter Programmierung des installierten Hotelaufzugs.

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall baute die Generalunternehmerin aus dem Ruhrgebiet ein historisches Gebäude in Ostdeutschland zu einem Hotel und Kongresscenter um. Eine Subunternehmerin installierte dort eine Aufzugsanlage. Nach Aufnahme des Betriebes traten aus den Rohrleitungen der Fernwärmeanlage im Untergeschoss große Mengen Heißwasser aus. Aufsteigender Wasserdampf löste Brandalarm aus. Das führte dazu, dass der Hotelaufzug automatisch ins Erdgeschoss fuhr und dort mit geöffneten Türen stehen blieb. Drei Hotelgäste bestiegen den Aufzug und fuhren - wegen eines erneuten Alarms - nicht wie gewünscht in das Ober-, sondern automatisch in das Untergeschoss. Als die Aufzugstür sich öffnete, drang Heißwasser in die Kabine und verletzte die Hotelgäste schwer. Sie zogen sich Verbrennungen dritten Grades zu. Der Versicherer des Hoteliers zahlte den Hotelgästen Schmerzensgeld und Behandlungskosten in Höhe von mehr als 360.000 Euro und verklagte die Generalunternehmerin auf Ersatz dieser Kosten.

Grundsätzlich haftet die Generalunternehmerin, so das Gericht. Die Werkleistung der Generalunternehmerin sei mangelhaft, weil die Aufzugssteuerung nicht sach- und fachgerecht programmiert gewesen sei und nicht den maßgeblichen Regeln der Technik entsprochen habe. Der Aufzug hätte nach der automatischen Fahrt infolge des Brandalarms im Erdgeschoss mit offenen Türen stehen bleiben müssen und sich nicht mehr in Bewegung setzten dürfen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 07/12 vom 8. Februar 2012
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Februar 2012
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. Februar 2012