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ZIVILRECHT/562: Haftung des Skippers bei gemeinsamem Segeltörn (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 23. Mai 2012

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Haftung des Skippers bei gemeinsamem Segeltörn



Hamm/Berlin (DAV). Die Skipper bei Segeltörns haben nicht nur eine große Verantwortung, sondern tragen auch ein hohes Haftungsrisiko. Verletzt sich jemand, haftet der Skipper, sofern er für den Unfall verantwortlich ist. Kann ein Fehler des Skippers nicht festgestellt werden, muss er auch nicht für die Folgen einer Verletzung aufkommen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm am 25. November 2011

(AZ: I-9 U 100/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Im Januar 2007 unternahm eine Gruppe einen gemeinsamen Segeltörn in der Karibik. Dabei stürzte ein Crewmitglied, als er bei Dunkelheit vom Beiboot auf die am Heck der Segelyacht befindliche Badeplattform steigen wollte. Er erlitt eine schwere Schulterverletzung. Die Ursache für seinen Sturz sah er in dem Anlegemanöver des Skippers. Er wollte diesen für die erlittenen materiellen und immateriellen Schäden verantwortlich machen.

Seine Klage blieb ohne Erfolg. Ein fehlerhaftes Anlegemanöver, für das der Skipper bei dem gemeinsamen Segeltörn gegenüber dem Crewmitglied haften würde, konnte das Gericht - sachverständig beraten - nicht feststellen. Die von dem Skipper gewählte Art des Anlegens des Beibootes mit dem Bug im rechten Winkel zur Badeplattform sei zulässig, risikoarm und wegen der fehlenden Achterleine sinnvoll. Sie sei den Crewmitgliedern auch körperlich zumutbar und geläufig gewesen. Wetter und Wellen hätten keine Probleme bereitet. Auch der Umstand, dass der Skipper den Außenbordmotor abgestellt habe, sei bei dem angeleinten Boot nicht fehlerhaft gewesen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 20/12 vom 23. Mai 2012
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Mai 2012