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ZIVILRECHT/609: Ägypten - Reiserücktritt bei eindeutiger Gefahrenlage möglich (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 15. August 2013

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Ägypten: Reiserücktritt bei eindeutiger Gefahrenlage möglich



Berlin (DAV). Ägypten versinkt im Chaos. Gestern hat das Militär den Ausnahmezustand ausgerufen. Das Auswärtige Amt hat eine Teilreisewarnung für das politisch zerrüttete Land am Nil ausgegeben. Reisen in die betreffenden Regionen können kostenlos storniert werden, teil die Deutsche Anwaltauskunft mit. Anders verhält es sich, wenn man Reisen in noch sichere Regionen gebucht hat oder sich die Sicherheitslage erst im Urlaub zuspitzt.

Das Auswärtige Amt rät "dringend" davon ab, Kairo, Oberägypten oder das Nildelta zu bereisen. Urlauber, die Reisen dorthin geplant haben, können sie problemlos kündigen. Mit Stornogebühren müssen sie in diesem Fall nicht rechnen, und auch zeitliche Fristen sind nicht zu beachten. "Droht eine eindeutige Gefahrenlage, können sich Reisende bei Kündigungen auf den Umstand der 'höheren Gewalt' beziehen", erklärt Rechtsanwalt Paul Degott vom Deutschen Anwaltverein (DAV).

Anders sieht es bei Kündigungen von Reisen in ägyptische Regionen aus, die noch als sicher gelten, etwa beliebte Ferienorte wie Hurghada. Viele Reiseveranstalter akzeptieren in solchen Fällen eine Kündigung wegen "höherer Gewalt" nicht so einfach. Daher werden oft gestaffelte Stornierungsgebühren verlangt, je nachdem, wann jemand kündigt und was in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt ist. Auf Kulanz könne man in solchen Fällen nicht pochen, wie Degott betont. Allerdings würden Reiseveranstalter den Reisenden manchmal entgegenkommen und ihnen ein anderes Urlaubsland anbieten.

Wenn Reisende vor Ort sind und sich die Gefahrenlage dann zuspitzt, erhalten sie einen Anteil der Reisekosten zurück. Die schon erbrachten Leistungen des Reiseveranstalters wie die Flüge oder Hotelübernachtungen allerdings muss der Urlauber bezahlen. Der Rest der Kosten wird den Urlaubern nur anteilig zurückerstattet.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 39/13 vom 15. August 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. August 2013