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ZIVILRECHT/644: Widerruf von Lebensversicherungen - nicht voreilig handeln (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 12. Mai 2014

Widerruf von Lebensversicherungen: Nicht voreilig handeln!



Berlin (DAV). Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) warnt vor falschen Rückschlüssen aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zum BGH-Urteil vom 7. Mai 2014 (AZ IV ZR 76/11).

Die Berichterstattung aufgrund einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 7. Mai 2014 könnte nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV den Eindruck erwecken, Lebensversicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 geschlossen wurden, könnten grundsätzlich auch heute noch widerrufen werden.

"Das ist so nicht der Fall", betont Kerstin Hartwig, Fachanwältin für Versicherungsrecht und Leiterin des Arbeitskreises Personenversicherung in der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV. Die Fachanwältin führt aus: "Das Urteil vom 7. Mai betrifft nur einen Teil der Versicherungsverträge, folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

1. Der Vertrag muss zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen worden sein.

2. Der Versicherungsnehmer wurde über das ihm zustehende Widerrufsrecht nach Paragraf 5a des bis 2008 geltenden Versicherungsvertragsgesetzes nicht oder nicht ausreichend belehrt."

Hartwig weist ausdrücklich darauf hin, dass beide Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit das Urteil auf den Versicherungsvertrag zutrifft.

Versicherer darf gegenrechnen

"Ob es darüber hinaus für den Versicherungsnehmer überhaupt wirtschaftlich sinnvoll ist, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, kann nach dem gestrigen Urteil noch gar nicht gesagt werden", streicht die Hartwig heraus. Sie betont, dass der zuständige Senat des BGH im vorliegenden Urteil nicht ausgeführt hat, in welcher Höhe ein Versicherer gegebenenfalls Prämien und Zinsen zurückerstatten muss. Der Versicherer kann, nach Andeutung durch den BGH, bei einem späten Widerruf Gegenansprüche geltend machen, weil er dem Versicherungsnehmer während der Zeit der Prämienzahlung Versicherungsschutz gewährt hat und mit Abschluss und Führung des Vertrages Kosten hatte, die er unter Umständen bei einer Rückzahlung gegenrechnen darf. "Den Wert des gebotenen Versicherungsschutzes zu ermitteln, dürfte den Versicherungsnehmer überfordern, da er nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wird. Es kann durchaus sein, dass der Auszahlungsbetrag und der Wert des gebotenen Versicherungsschutzes zusammen nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich bei einer Berechnung der eingezahlten Prämien zuzüglich Zinsen ergibt", gibt der Fachanwalt für Versicherungsrecht Klaus Diwo von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV zu bedenken. Ob und in welcher Höhe diese Kosten und der genossene Versicherungsschutz im Einzelfall gegenrechenbar ist, bleibt abzuwarten. Der BGH hat die Angelegenheit zur Klärung an das Berufungsgericht, in diesem Fall das Oberlandesgericht Stuttgart, zurückverwiesen.

Unabhängig prüfen lassen

"Das Urteil des BGH liegt noch nicht vollständig und in schriftlicher Form vor. Wir empfehlen Versicherungsnehmern, die mit dem Gedanken spielen, einen Lebensversicherungsvertrag zu widerrufen, auf jeden Fall, ihren Vertrag von einem vom Versicherer unabhängigen Berater prüfen zu lassen", rät Hartwig. Zu beachten ist auch, ob der Versicherungsnehmer die Prämien für den entsprechenden Vertrag bei der Einkommensteuer geltend gemacht hat. Im Falle eines Widerrufs würde die Steuervergünstigung nachträglich gestrichen! Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht stehen dem Versicherungsnehmer als kompetente, sachkundige Berater zur Seite.

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Quelle:
Pressemitteilung VersR 04/14 vom 12. Mai 2014
Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. Mai 2014