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ZIVILRECHT/649: Vor dem BGH-Urteil - Fluglinien müssen sich bei Verspätung proaktiv um Passagiere kümmern (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 11. Juni 2014

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Vor dem BGH-Urteil: Fluglinien müssen sich bei Verspätung proaktiv um Passagiere kümmern



Berlin (DAV). Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am kommenden Donnerstag, dem 12. Juni 2014, über die Fluggastrechte auf Ausgleichszahlungen bei stark verspäteten Flügen. Welche Pflichten Fluglinien haben, sich um ihre Passagiere nach Verspätungen oder Annullierungen zu kümmern, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft.

Im Fall, der morgen vorm BGH verhandelt wird (AZ: X ZR 104/13), hatten die Vorinstanzen die Klage mit der Begründung abgewiegelt, die Flugverspätung habe auf "außergewöhnlichen Umständen" beruht, die sich nicht durch zumutbare Maßnahmen hätten vermeiden lassen können. Die Fluglinie sei deshalb nicht in der Verantwortung und müsse den Klägern keinen Ausgleich zahlen.

Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung sieht vor, dass nur solche "außergewöhnlichen Umstände" die Fluglinien von einer Ausgleichszahlung bewahren, die "sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären".

Fällt ein Flug aus oder ist stark verspätet, steht die Fluglinie gemäß dieser Verordnung in der Pflicht, sich um ihre Passagiere zu kümmern. Das fängt bei der Ersatzbeförderung an und endet vor Gericht mit der Beweislast, wenn Fluggäste Ausgleichszahlungen fordern. "Bei großer Verspätung oder Annullierung muss sich die Fluglinie proaktiv um ihre Passagiere kümmern", sagt Rechtsanwalt Paul Degott vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Darunter fallen eine angemessene Verpflegung sowie die Möglichkeit, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telefaxe bzw. E-Mails zu versenden. Gegebenenfalls steht die Fluglinie auch in der Verantwortung, die Passagiere in einem Hotel unterzubringen und den Transfer dorthin zu bezahlen.

Beruft sich die Fluglinie auf "außergewöhnliche Umstände", um Ansprüche ihrer Passagiere etwa vor Gericht abzuwehren, muss sie die belegen können. Aber damit noch nicht genug: Sie muss auch beweisen, die gesetzlich geregelten zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben.


Lesen Sie mehr zum Thema:
http://anwaltauskunft.de/magazin/mobilitaet/reise/548/die-pflichten-der-fluglinien-bei-verspaetungen/

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 30/14 vom 11. Juni 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 13. Juni 2014