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ZIVILRECHT/650: Körperverletzung am Geldautomaten (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 19. Juni 2014

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Körperverletzung am Geldautomaten



Berlin (DAV). Wer schnell Geld vom Konto abheben will, ohne sich lange am Schalter anzustellen, geht zum Geldautomaten. Dies geschieht wahrscheinlich mehrere hunderttausendmal am Tag. Und in der Regel auch ohne Problem: Man steckt die Karte ein, gibt die PIN ein und bekommt das Geld. Doch auch ein Geldautomat kann einem Kunden gefährlich werden. Die Deutsche Anwaltauskunft berichtet über ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf vom 6. Mai 2014 (AZ: 6 O 330/13).

Das LG Düsseldorf hat die Schadensersatzklage eines Bankkunden abgewiesen, der sich bei der Geldentnahme aus einem Bankautomaten die Finger eingeklemmt und einen Finger gebrochen hatte.

Finger gequetscht am Geldautomat

Der Mann hatte an einem Automaten Geld abgehoben. Als er das Geld aus dem Fach entnahm, soll sich das Geldfach geschlossen und dabei seine Finger gequetscht sowie einen Mittelfinger gebrochen haben. Der Mann verlangte von der Bank Schadensersatz und ein Schmerzensgeld von mehr als 5.000 Euro.

Keine Pflichtverletzung der Bank

Da die Bank den EC-Automaten regelmäßig warte und kontrolliere, sei ihr eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen, so das Gericht. Sie könne nicht über ihre normalen Wartungsbedingungen und Kontrollaufgaben verpflichtet werden, ihre Kunden vor allen möglichen fernliegenden und nicht absehbaren Gefahren zu schützen. Sie habe auch nicht vorhersehen müssen, dass ein Kunde mit seiner ganzen Hand in das Geldausgabefach hineingreife. Die Geldscheine würden bei der Geldausgabe schließlich etwa daumenbreit über die Klappe aus dem Ausgabeschacht hinaus geschoben. Im Übrigen habe der Kunde auch nicht nachweisen können, dass es bei diesem Geldautomaten bereits in der Vergangenheit zu einer vergleichbaren Betriebsstörung gekommen sei. Dies hätte dann die Bank zum Handeln veranlassen müssen.

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins:
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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 34/14 vom 19. Juni 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 21. Juni 2014