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ZIVILRECHT/662: Schönheitsfehler - wenn Tätowierer pfuschen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 22. Dezember 2014

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Schönheitsfehler - wenn Tätowierer pfuschen



Berlin (DAV). Jeder vierte junge Deutsche unter 25 Jahren ist tätowiert. Der Körperschmuck ist ein Massenphänomen - und damit auch die Zahl der verpfuschten Tattoos. Die Deutsche Anwaltauskunft rät zu klaren schriftlichen Vereinbarungen zwischen Kunde und Tätowierer.

"Wenn das Tattoo danebengeht, muss der Kunde beweisen können, dass dies so nicht vereinbart worden war", erläutert Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Dies gelingt am besten, wenn man sich anhand einer Skizze vorab über das Tattoo einigt.

"Sollte dann etwas schiefgehen, hat der Kunde ein Recht auf Nachbesserung", erklärt Walentowski. Der Tätowierer muss unter Umständen sogar Schmerzensgeld zahlen. In jedem Fall sollten Interessenten sich den Tätowierer deshalb sorgsam aussuchen.

Weitere Informationen über Tattoos, Körperschmuck und die rechtlichen Bedingungen finden Sie in einem Filmbeitrag bei der Deutschen Anwaltauskunft unter [1].

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de/magazin

[1] https://anwaltauskunft.de/videos/leben/schoenheitsfehler-wenn-taetowierer-pfuschen/.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 68/14 vom 22. Dezember 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Dezember 2014


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