Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

ZIVILRECHT/663: Skiunfall - Aufprall auf die Piste gilt als Einwirkung von außen (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin, 20. Januar 2015

Skiunfall: Aufprall auf die Piste gilt als Einwirkung von außen



Berlin (DAV). Ein Aufprall auf der Skipiste ist schmerzhaft, keine Frage. Doch sind nach Sturzverletzungen Leistungen vom Unfallversicherer zu erwarten? Die Antwort lautet, wie so oft, "es kommt darauf an."

Grundsätzlich erkennen die Unfallversicherer Unfallverletzungen nur dann als Leistungsfall an, wenn die Verletzung durch ein "von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis" entstanden ist. Diese etwas sperrige Formel lässt sich so auflösen: Wer sich bei einem Wendemanöver auf der Piste - um beim Skisport zu bleiben - das Bein so verdreht, dass er sich eine Knieverletzung zuzieht, geht bei seiner Unfallversicherung wahrscheinlich leer aus. Stürzt der Skifahrer allerdings und bricht sich durch den schmerzhaften Kontakt mit der Skipiste die Knochen, gilt hier ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2011 (AZ: IV ZR 29/09, Urteil vom 6. Juli 2011). In dem verhandelten Fall war ein Skifahrer durch ein Ausweichmanöver auf der Piste gestürzt und hatte sich dabei erheblich an der Schulter verletzt. Der BGH hat den Aufprall auf der Piste als Verletzungsursache anerkannt, und der verunglückte Skifahrer durfte nun auf Leistungen durch seinen Versicherer hoffen.

"Maßgeblich für die Beurteilung des Versicherungsfalls ist der enge Zusammenhang zwischen Verletzung und Verletzungsverursacher. Und das kann im Zweifel auch ein harter Boden sein", kommentiert die Fachanwältin für Versicherungsrecht, Monika Maria Risch, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Der Anwalt hilft

Wer einen Unfall erlitten hat, sollte bei Inanspruchnahme des Unfallversicherers nicht zögern, sich anwaltliche Hilfe zu holen, rät die DAV-Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht. Erst recht gilt das, wenn der Unfall teilweise oder sogar komplette Invalidität zur Folge hat. "Hier gilt es nämlich, bei der Meldung des Unfalls Fristen zu wahren und entsprechende ärztliche Bescheinigungen und Belege beizubringen", betont Fachanwältin Risch. Der Fachanwalt berät im Versicherungsfall und unterstützt den Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung seiner Ansprüche, notfalls auch vor Gericht. Wichtig: Die Rechtsschutzversicherung kommt für die Kosten für den Rechtsanwalt auf. Diesen darf der Versicherungsnehmer immer frei wählen.

Auf der Internetseite www.davvers.de erhalten Sie weitere Informationen rund um die Arbeitsgemeinschaft.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV finden Sie im Internet unter:
www.anwaltauskunft.de und
www.davvers.de

*

Quelle:
Pressemitteilung VersR 01/15 vom 20. Januar 2015
Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 21. Januar 2015


Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang